Beschluss vom 21.05.2004 -
BVerwG 1 B 252.03ECLI:DE:BVerwG:2004:210504B1B252.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2004 - 1 B 252.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210504B1B252.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 252.03

  • VGH Baden-Württemberg - 24.07.2003 - AZ: VGH A 6 S 971/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Mai 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Die hinsichtlich der Ablehnung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG und § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK durch das Berufungsgericht gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) des Klägers ist nicht schlüssig dargelegt. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde ferner eine Verletzung des Mündlichkeitsprinzips (Beschwerdebegründung S. 27 ff.). Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht durch Beschluss nach § 130 a VwGO hätte entscheiden dürfen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Verfahrensweise nach den Ausführungen des Berufungsgerichts gegeben sind und von der Beschwerde nicht angegriffen werden. Im Übrigen verkennt die Beschwerde, dass der so genannte herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab wegen Vorverfolgung, auf den sie sich in diesem Zusammenhang bezieht, nur im Asyl- und Flüchtlingsrecht, nicht aber bei § 53 AuslG heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1996 - BVerwG 9 C 20.96 - InfAuslR 1997, 284 f. = NVwZ-RR 1997, 740 f. und vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 f.). Die Beschwerde legt ferner die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise dar (vgl. auch Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - DÖV 1998, 117 f. = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26).
Wegen der Einzelheiten wird auf den dem Bevollmächtigten des Klägers und den übrigen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 4. März 2004 - BVerwG 1 B 122.03 - Bezug genommen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.