Beschluss vom 21.04.2015 -
BVerwG 4 B 8.15ECLI:DE:BVerwG:2015:210415B4B8.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2015 - 4 B 8.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:210415B4B8.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 8.15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 8. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Fortführung ihres Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2 1. Die Klägerin sieht das rechtliche Gehör durch die Aussage des Beschlusses verletzt, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht festgestellt, dass die Fluglärmkommission vor Erlass der Rechtsverordnung nicht beteiligt worden sei. Dieser Vorwurf ist nicht schlüssig. Denn auch nach Auffassung der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof offengelassen, ob die Fluglärmkommission beteiligt worden ist (Anhörungsrüge, Bl. 4). Damit hat der Senat den Vortrag der Klägerin ersichtlich zur Kenntnis genommen. Welche rechtlichen Folgerungen daraus für die dargelegte Grundsatzrüge zu ziehen waren, ist nicht Gegenstand der Anhörungsrüge. Die Wiedergabe klägerischen Vorbringens im tatrichterlichen Urteil, eine "Beratung" in der Fluglärmkommission sei nicht erfolgt (UA S. 20), ist insoweit ohne Bedeutung. Sie bezieht sich auf die Entscheidungsfindung der Kommission, nicht die Beteiligung selbst.

3 Sind Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen sich in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision in Hinblick auf diese Fragen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>). Dieser Einwand könnte der Beschwerde nicht entgegen gehalten werden, wenn eine in der Vorinstanz ordnungsgemäß beantragte Sachverhaltsaufklärung nur deswegen unterblieben ist, weil das Tatsachengericht eine als rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage anders als der Beschwerdeführer beantwortet und deswegen die Beweisaufnahme als nicht erheblich abgelehnt hätte (BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 a.a.O.). So liegt es hier nicht, weil die Klägerin in der Tatsacheninstanz eine Beweiserhebung über die Beteiligung der Fluglärmkommission nicht beantragt hat.

4 2. a) Im Übrigen fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Die Klägerin hat ihre Grundsatzfrage auf Fälle zugeschnitten, in denen "eine Aufklärung der Lärmbetroffenheit der Gemeinde durch die für die Flugsicherheit zuständigen Stellen unterblieben ist" (Bl. 695 GA). Fraglich sei der Fall einer fehlenden Beteiligung der Fluglärmkommission "nach unterbliebener Sachverhaltsaufklärung durch die DFS und BAF" (Bl. 698 GA). Ein solcher Fall lag hier nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht vor (BA Rn. 4). Die angegriffenen Ausführungen in Rn. 5 tragen den Beschluss daher nicht, weil es bereits an einer anderen Voraussetzung der als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage fehlte.

5 Der Hinweis der Klägerin auf die aus ihrer Sicht entstandene nachträgliche Divergenz zu einer Aussage des Senatsurteils vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - NVwZ-RR 2015, 292 = juris Rn. 12 bleibt von vornherein unbehelflich. Eine Zulassung der Revision wegen nachträglich gerügter Divergenz kommt nur in Betracht, wenn in Bezug auf die Rechtsfrage, hinsichtlich der abgewichen sein soll, vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beantragt worden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 1999 - 9 B 21.99 - juris Rn. 3 und vom 19. Februar 2010 - 3 BN 2.09 - juris Rn. 9). Daran fehlt es.

6 b) Nicht entscheidungserheblich ist ferner die von der Klägerin als Ergebnis eines Gehörsverstoßes gerügte Formulierung des Senats in Rn. 5 des Beschlusses "abweichend von ihrem Vortrag in der Tatsacheninstanz". Auf das Vorbringen der Klägerin zu den Auseinandersetzungen in der Vorinstanz über die Angaben des Beklagten über die Beteiligung der Fluglärmkommission kommt es daher nicht an.

7 3. Eine Änderung der Entscheidung von Amts wegen, um welche die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. März 2015 bittet, kommt nicht in Betracht. Die Zulässigkeit einer solchen Änderung setzte voraus, dass der Senat nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zur Abänderung seiner Entscheidung befugt wäre (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 <203>; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 - 4 A 1.14 - juris Rn. 14). Dies ist aber nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 152a VwGO der Fall (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2015 - 10 B 55.14 - juris Rn. 10).

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.