Beschluss vom 21.04.2010 -
BVerwG 2 B 101.09ECLI:DE:BVerwG:2010:210410B2B101.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2010 - 2 B 101.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:210410B2B101.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 101.09

  • VGH Baden-Württemberg - 30.07.2009 - AZ: VGH DB 16 S 2045/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

1 Die auf einen Verfahrensmangel (§ 69 BDG, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt.

2 Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe seine Auffassung, ungeachtet einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit bei dem Dienstvergehen sei die Entfernung des Beklagten aus dem Dienstverhältnis geboten, auf einen Sachverhalt gestützt, der nicht Gegenstand der Klageschrift gewesen sei. Dem von der Beschwerde zitierten Passus zufolge hatte der Beklagte die ihm zur Last gelegten Diebstähle begangen, kurz nachdem er wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Absicht, sich Mehrwertsteuer unberechtigt erstatten zu lassen, in einem Personalgespräch mit dem Vorsteher des Hauptzollamtes am 31. Januar 2003 eindringlich gemahnt worden sei, sich künftig korrekt zu verhalten. Mithin sei eine kurz vor der Tat ergangene Mahnung seines Dienstvorgesetzten zu gesetzestreuem Verhalten erfolglos geblieben. Schon diese Umstände ließen es für sich genommen als nahezu ausgeschlossen erscheinen, Vorgesetzten und Kollegen auch unter Berücksichtigung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten zuzumuten.

3 Die Rüge ist unbegründet.

4 Richtig ist, dass der Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarklageverfahrens durch die Disziplinarklageschrift festgelegt wird (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BDG). Hiergegen hat das Berufungsgericht jedoch nicht verstoßen. Der Versuch, sich unberechtigt Mehrwertsteuer erstatten zu lassen, ist nicht Gegenstand der Disziplinarklage gewesen und auch vom Berufungsgericht nicht als Dienstvergehen gewertet worden, auf das die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu stützen war.

5 Nach der Rechtsprechung des Senats erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Hiermit steht in Einklang, dass das Berufungsgericht auf den in der Einleitungsverfügung vom 20. Oktober 2003 (Beiakte 5/S. 1) enthaltenen, an den Beklagten gerichteten Hinweis zurückgekommen ist, er habe sich in der Zeit vor dem 31. Januar 2003 bei eigenen Einkäufen unberechtigt Bescheinigungen ausstellen lassen, um sich später die Mehrwertsteuer erstatten zu lassen (Beiakte 5/S. 10). Es ist nicht verfahrensfehlerhaft, dass auch das Berufungsgericht, wie zuvor schon der Dienststellenleiter, diesem Gesichtspunkt Bedeutung beigemessen hat, auch wenn er nicht in der Klageschrift aufgeführt war. Wie der Beklagte selbst vorträgt und wie sich im Übrigen auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, ist dem Beklagten dieser Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgehalten und von ihm eingeräumt worden. Dass der Vorhalt nicht protokolliert ist, ist ohne Bedeutung.

6 Die Klageschrift muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet und aus sich heraus verständlich darstellen. Dies erfordert, dass Ort und Zeit der einzelnen Handlungen möglichst genau angegeben sowie die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (Urteil vom 23. November 2006 - BVerwG 1 D 1.06 - juris Rn. 14 <insoweit in Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 nicht abgedruckt>; Beschluss vom 13. März 2006 - BVerwG 1 D 3.06 - Buchholz 235 § 67 BDO Nr. 1 Rn. 13). Damit ist nicht gesagt, dass sämtliche für die zu treffende Maßnahme bedeutsamen Tatsachen und Umstände in der Klageschrift aufgeführt sein müssen. Das Gericht ist vielmehr gehalten, von Amts wegen den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 3 BDG, § 86 VwGO). Es hat dabei den Beteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren und darf sein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen sie sich äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das ist hier geschehen.

7 Hiervon abgesehen würde der von der Beschwerde gerügte Verfahrensfehler auch nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das angegriffene Urteil nicht allein auf der zitierten Passage beruht. Wie den zitierten Ausführungen zu entnehmen ist, hält das Berufungsgericht den ins Auge gefassten Gesichtspunkt zwar „schon für sich genommen“ für ausreichend, um eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses als „nahezu ausgeschlossen erscheinen“ zu lassen. Gleichwohl handelt es sich hierbei nur um eine weitere Erwägung, die selbstständig, aber nicht allein tragend neben den Gesichtspunkt tritt, dass der Beklagte in mehreren Fällen und über einen längeren Zeitraum hinweg auf das Geld seiner Kolleginnen zugegriffen und in einem Fall die Tat sogar durch den Rat, das Geld in einen Geldbeutel zu tun, geplant vorbereitet hat. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es die erwähnte vorangegangene Mahnung des Beklagten nicht gegeben hätte.

8 Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, der Frage nachzugehen, welche Grenzen § 60 Abs. 2 Satz 1 BDG dem Gericht bei der Verwertung des Akteninhalts zieht.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil das gerichtliche Verfahren kostenfrei ist (§ 78 Satz 1 i.V.m. § 85 Abs. 11 BDG).