Beschluss vom 21.04.2009 -
BVerwG 2 B 21.09ECLI:DE:BVerwG:2009:210409B2B21.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2009 - 2 B 21.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:210409B2B21.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 21.09

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 26.11.2008 - AZ: OVG 2 L 40/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. November 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 933,24 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und eines Verfahrensfehlers gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,
ob eine einseitig verwaltungsmäßig angeordnete Verlängerung von fachspezifischen Studienzeiten im Beitrittsgebiet entgegen dem eindeutigen Wortlaut der damals für die Klägerin einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 18.10.1991 (GVOBl. S-H S. 540) rechtlich zulässig ist.

3 Die Klägerin wirft diese Frage vor dem Hintergrund auf, dass sie von ihrer insgesamt dreijährigen Ausbildungszeit 19 Monate fachtheoretischer Studienzeit in Mecklenburg-Vorpommern und 17 Monate praktischer Studienzeit in Schleswig-Holstein absolviert hat. Sie macht geltend, bei korrekter Anwendung der maßgeblichen Ausbildungsvorschriften hätten die beiden Ausbildungsabschnitte jeweils 18 Monate dauern müssen, wodurch sie in den Genuss des Zuschusses nach § 4 Abs. 1 der 2. Besoldungsübergangsverordnung in der bis zum 24. November 1997 geltenden Fassung gelangt wäre.

4 Die aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie auf Annahmen aufbaut, für die die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet. Das Berufungsgericht hat die für die Klägerin maßgeblichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern und des Landes Schleswig-Holstein dahingehend ausgelegt, dass die Überschreitung der fachtheoretischen Ausbildungszeit und die Unterschreitung der praktischen Ausbildungszeit um jeweils einen Monat unter Berücksichtigung der Vorschriften für die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs mit den Vorschriften vereinbar waren. Im Übrigen hat es die in der Frage vorausgesetzte „einseitig verwaltungsmäßig angeordnete Verlängerung von fachspezifischen Studienzeiten" in dieser Form nicht festgestellt. Es hatte hierzu auch keinen Anlass, da es nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 5. November 2008, GA Bl. 214) eine (als solche angeordnete) Verlängerung des Abschnitts der Fachstudienzeit um einen weiteren Monat gerade nicht gegeben hat.

5 Im Übrigen kommt es auf die aufgeworfene Frage auch deshalb nicht an, weil nach der Rechtsprechung des Senats, der das Berufungsgericht gefolgt ist, allein die tatsächliche Ausbildungszeit dafür maßgeblich ist, ob die nach § 4 Abs. 1 2. BesÜV a.F. für die Gewährung des Zuschusses erforderlichen Befähigungsvoraussetzungen - ortsbezogen - im mindestens hälftigen zeitlichen Umfang im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind. Welche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art für die Dauer der Ausbildung im bisherigen Bundesgebiet im Einzelnen ursächlich waren, ist vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ohne Belang.

6 Die Beschwerde zeigt dem Senat auch keinen weiteren Gesichtspunkt auf, seine bisherige Rechtsprechung zu überdenken. Die Beschwerde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Verwaltung nehme diese Rechtsprechung zum Anlass, ihr Verhalten allein an fiskalischen Gesichtspunkten auszurichten. Abgesehen davon, dass die Verwaltung - nicht anders als das Gericht - bei der Anwendung besoldungsrechtlicher Vorschriften einer weitgehend ermessensfreien strengen Gesetzesbindung unterliegt, ist es schon logisch nicht möglich, die in den Jahren nach der Wiedervereinigung liegenden Sachverhalte nachträglich durch Schaffung bestimmter Fakten zugunsten der Verwaltung zu beeinflussen. Auch der - erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangene und deshalb nicht zu berücksichtigende - Hinweis der Klägerin, klärungsbedürftig sei auch die Frage, ob bei der zeitlichen Berechnung der Ausbildungszeiten auf die einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen abzustellen sei, stellt sich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats nicht. Abgesehen davon, dass diese Rechtsprechung auslaufendes Recht betrifft, stellt sie aus gutem Grund auf die rein tatsächlichen Ausbildungsverhältnisse ab, weil die Prüfungsvorschriften naturgemäß nichts dazu enthalten, ob einzelne Ausbildungsabschnitte im bisherigen Bundesgebiet oder im Beitrittsgebiet abzuleisten sind.

7 2. Ohne Erfolg rügt die Klägerin als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe sich mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum „qualifizierten Fehlverhalten der Behörde" nicht auseinandergesetzt; es hätte insoweit den Sachverhalt näher aufklären müssen.

8 Wird die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gerügt, muss die Beschwerde zugleich darlegen, welche weiteren Aufklärungsmaßnahmen sich nach Lage der Dinge aufgedrängt oder angeboten hätten und welches konkrete Ergebnis von ihnen zu erwarten gewesen wäre. In dieser Hinsicht hat die Klägerin lediglich ihren bereits im Berufungsverfahren gegebenen Hinweis wiederholt, der Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege verfüge über keine Erkenntnisse, warum die Studierenden des ersten in Mecklenburg-Vorpommern ausgebildeten Jahrgangs nicht bereits zum 31. Januar 1995, sondern erst zum 28. Februar 1995 in den vierten Studienabschnitt überwiesen worden seien. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, in welcher Richtung das Berufungsgericht hieran anknüpfend weitere Ermittlungen hätte unternehmen müssen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den vorgetragenen Gesichtspunkt lediglich dahingehend gewürdigt hat, konkrete Anhaltspunkte für eine „bewusste Steuerung von Hand" gebe es nicht.

9 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.