Beschluss vom 21.04.2008 -
BVerwG 3 PKH 7.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210408B3PKH7.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.04.2008 - 3 PKH 7.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:210408B3PKH7.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 7.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., ... beigeordnet. Es wird Ratenzahlung angeordnet.
  2. Der Kläger hat höchstens 48 Monatsraten in Höhe von 60,00 € zu zahlen.

Gründe

1 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung gilt als hinlänglich aussichtsreich (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Kläger hat Raten auf die Prozesskosten zu erbringen (§ 115 ZPO). Ausweislich seiner Erklärung vom 11. März 2008 verfügt er über ein nachgewiesenes monatliches Einkommen (Altersrente) in Höhe von 1 282,87 € (netto). Von diesem Betrag ist ein Freibetrag in Höhe von derzeit 382,00 € abzusetzen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die Wohn- und Heizkosten in Höhe von 692,00 € (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO) und die monatlichen Aufwendungen für eine Sterbegeldversicherung in Höhe von 47,47 € (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO) zu mindern. Mithin liegt das vom Kläger einzusetzende Einkommen in Höhe von monatlich 161,40 € zwischen 150,00 € und 200,00 €, woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 60,00 € ergibt.