Beschluss vom 21.03.2012 -
BVerwG 4 B 2.12ECLI:DE:BVerwG:2012:210312B4B2.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2012 - 4 B 2.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:210312B4B2.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 2.12

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.10.2011 - AZ: OVG 10 A 26/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung auf dem als Verfahrensfehler geltend gemachten Aufklärungsmangel beruhen könnte.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat zwar als Begründung, dass sich die Klägerin auf die legalisierende Wirkung einer Baugenehmigung nicht berufen könne, auch darauf hingewiesen, dass ihr Haus nicht entsprechend der in den Hausakten befindlichen Bauerlaubnis vom 8. November 1902 errichtet worden sei. Auf die von der Klägerin unter Hinweis auf den Inhalt der Hausakten als aufklärungsbedürftig erachtete Frage, ob das Gebäude entgegen den Darstellungen in der Hausakte von Beginn an parallel zur Grundstücksgrenze errichtet und diese Lage bei der Abnahme auch nicht beanstandet worden ist, kommt es aber nicht an.

3 Entscheidend dafür, dass sich die Klägerin nicht auf die festgestellte Verletzung der Abstandsflächenvorschriften berufen kann, war für das Oberverwaltungsgericht, dass der Eingangsbereich ihres Gebäudes, der darüber befindliche Balkon sowie der angebaute Schuppen auf einer Länge von insgesamt circa 13 m bis auf 1,40 m an die Grundstücksgrenze der Beigeladenen heranrücken. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist der Schuppen zu einem späteren Zeitpunkt als das Wohnhaus errichtet und sind der Eingangsbereich des Hauses und der Balkon in jüngerer Zeit baulich verändert worden und entsprechen nicht den vorhandenen Bauzeichnungen. Diese die revisionsgerichtliche Beurteilung bindenden Feststellungen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 22. Dezember 2011 auch auf Anbauten verweist, wenn sie ausführt, die Hausakte verdeutliche, dass die Baupolizei sowohl die Lage des Gebäudes parallel zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen als auch innerhalb der Abstandsflächen gelegene Anbauten klar vor Augen gehabt habe. Denn dieser Vortrag bezieht sich auf Unterlagen in der Hausakte zur Baugenehmigung und Abnahme im Jahr 1902 bzw. 1903. Soweit in der Beschwerdebegründung auf Lagepläne zu Baugenehmigungen aus den Jahren 1925 und 1931 verwiesen wird, wird lediglich wiederholt, dass dort die parallele Ausrichtung des Gebäudes eingezeichnet war und unbeanstandet blieb. Welche Aufklärungsmaßnahmen sich dem Gericht im Hinblick auf die nach Errichtung des Gebäudes erfolgte spätere Errichtung des Schuppens und die baulichen Veränderungen aus jüngerer Zeit an Eingangsbereich und Balkon hätten aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Allein der Hinweis, dass das Oberverwaltungsgericht ausschließlich die Hausakten der Klägerin und nicht auch die Hausakten der Beigeladenen beigezogen habe, genügt nicht. Vielmehr hätte substantiiert dargelegt werden müssen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Daran fehlt es hier.

4 Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die behauptete falsche Datierung der Baugenehmigung durch das Oberverwaltungsgericht einen Verfahrensfehler belegt. Die Hausakte hat dem Gericht unstreitig vorgelegen. Auf Aktenwidrigkeit beruft sich die Beschwerde nicht. Dass die nach Darlegungen der Beschwerde allein maßgeblichen Bauvorlagen mit dem Datum „7.I.03“ eine Errichtung des Gebäudes parallel zur Grundstücksgrenze erlauben, behauptet selbst die Beschwerde nicht; sie wirft dem Oberverwaltungsgericht nur vor, die Hausakte nicht sorgfältig genug gesichtet zu haben und meint, aus dem Umstand, dass das Gebäude baupolizeilich nicht beanstandet worden sei, folge, dass es genehmigungskonform errichtet worden sei. Wie auch die Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 = NVwZ-RR 1995, 310 zeigt, zielt die Kritik der Beschwerde damit auf eine Würdigung des Sachverhalts an Hand des von der Beschwerde als maßgeblich erachteten Erfahrungssatzes, dass Bauten unter den Augen der Baupolizei nicht rechtswidrig errichtet würden. Die Würdigung des Sachverhalts betrifft jedoch allein das materielle Recht.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.