Beschluss vom 21.03.2007 -
BVerwG 4 BN 15.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210307B4BN15.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2007 - 4 BN 15.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210307B4BN15.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 15.07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hofherr
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Rüge ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung hat die Antragstellerin durch die Zustellung nicht erst des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2007 über die Nichtannahme ihrer Verfassungsbeschwerde, sondern bereits des angegriffenen Beschlusses vom 10. Januar 2007 - BVerwG 4 BN 34.06 - am 19. Januar 2007 erhalten. Das Bundesverfassungsgericht hat mangels Rechtswegerschöpfung über das Vorliegen einer Gehörsverletzung nicht entschieden. Die Rüge ist am 25. April 2007 und damit nach Ablauf der Frist eingegangen. Die beantragte Wiedereinsetzung kann der Antragsstellerin nicht gewährt werden, denn sie war nicht ohne Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten. Dass sie irrtümlich meinte, eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ohne vorherige Anhörungsrüge zulässig erheben zu können, musste sie nicht hindern, beim Bundesverwaltungsgericht die Anhörungsrüge zu erheben und die hierfür geltende Frist einzuhalten. Außerdem war auch der Irrtum über die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde vermeidbar.

2 Die Rüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat ihren Vortrag, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine ordnungsgemäße Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a.F. nicht vorgenommen habe, zur Kenntnis genommen und sich in den Gründen seines Beschlusses vom 10. Januar 2007 (BA S. 4 f.) auf der Grundlage der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs hiermit auseinandergesetzt.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.