Beschluss vom 21.03.2002 -
BVerwG 7 B 36.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210302B7B36.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.03.2002 - 7 B 36.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210302B7B36.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 36.02

  • VG Greifswald - 02.08.2001 - AZ: VG 1 A 816/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 2. August 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 und 3, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 828 € festgesetzt.

Die Klage richtet sich gegen die Rückübertragung eines Grundstücks, das 1974 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes zugunsten des Rechtsvorgängers der Klägerin in Anspruch genommen wurde. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen übertrug das Grundstück dem Beigeladenen zu 1 zurück; die Enteignung sei nicht vom Aufbaugesetz gedeckt gewesen. Den Widerspruch der Klägerin wies das Landesamt als unzulässig zurück. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Schädigungstatbestand unlauterer Machenschaften nicht erfüllt sei. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beigeladenen zu 1 hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Abweichung zuzulassen. Das angegriffene Urteil weicht nicht i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160 ab. Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt habe, der einem ebensolchen der Divergenzentscheidung widerspreche. Sie beschränkt sich auf Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsanwendung im konkreten Fall. Mit derartigen Angriffen lässt sich der Zulassungsgrund nicht begründen. Davon abgesehen liegt der von der Beschwerde erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht sei dem "Gebot der kritischen Gesamtschau" nicht nachgekommen, neben der Sache. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob der angegebene Enteignungszweck nur vorgeschoben und in Wahrheit eine zielgerichtete Behinderung der auf dem Restgrundstück betriebenen privaten Holzschuhwerkstatt oder der Bauabsichten des Beigeladenen zu 1 beabsichtigt war, geprüft. Es hat anhand einer Würdigung aller Umstände die Überzeugung gewonnen, dass die Herstellung einer PKW-Abstellfläche zugunsten des VEB Kfz-Instandhaltungsbetrieb der wirkliche Grund für den Eigentumszugriff war.
Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, "wann und wodurch eine Aufbaugebietserklärung gegenstandslos wird" und ob die "Aufbaugebietserklärung von 1958 ... Vorrang vor dem Antrag auf Aufbaugebietserklärung zugunsten des VEB Kfz-Instandhaltungsbetrieb hatte", betreffen nicht revisibles Recht und rechtfertigen schon aus diesem Grund nicht die Zulassung der Revision. Sie haben auch keinen Bezug auf die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen davon auszugehen ist, dass die im Jahr 1958 erfolgte Erklärung der Fläche zum Aufbaugebiet allein dem komplexen Wohnungsbau gedient und keinen Anspruch Privater auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Eigenheims ausgelöst hatte. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Aufbaugesetz in der DDR-Praxis die Inanspruchnahme unbebauter Grundstücke zur Herstellung einer PKW-Abstellfläche für einen Kfz-Betrieb ermöglichte, führt ebenfalls nicht auf eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung; die Voraussetzungen einer manipulativen Enteignung auf der Grundlage des Aufbaugesetzes sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. zuletzt Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 S. 75 <78 ff.> m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.