Beschluss vom 21.02.2007 -
BVerwG 8 B 63.06ECLI:DE:BVerwG:2007:210207B8B63.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2007 - 8 B 63.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210207B8B63.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 63.06

  • VG Gera - 11.10.2005 - AZ: VG 3 K 791/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Beschwerde der Beigeladenen eingestellt.
  2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Oktober 2005 wird auf die Beschwerde der Beklagten hin aufgehoben.
  3. Die Revision wird zugelassen.
  4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene die Hälfte. Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 166 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Soweit die Beigeladene ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren in entsprechender Anwendung der § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, wie der Begriff „Mittel des Unternehmens“ in der Vermutungsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 6 VermG auszulegen ist, insbesondere im Hinblick auf die Anschaffung von Gegenständen nach wesentlicher Kapitalerhöhung von dritter Seite.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52, 72 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 7.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.