Beschluss vom 21.02.2006 -
BVerwG 7 B 14.06ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B7B14.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - 7 B 14.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:210206B7B14.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 14.06

  • VGH Baden-Württemberg - 08.11.2005 - AZ: VGH 3 S 543/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

I


II


Beschluss vom 11.04.2006 -
BVerwG 7 B 29.06ECLI:DE:BVerwG:2006:110406B7B29.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2006 - 7 B 29.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110406B7B29.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 29.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO wird nicht dargelegt, dass der Senat den Anspruch der Klägerseite auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2006 verletzt hat. Vielmehr wird vorgetragen, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 8. November 2005 den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Mit der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) kann jedoch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Vielmehr kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) durch das Oberverwaltungsgericht nur mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.