Beschluss vom 21.02.2002 -
BVerwG 4 B 10.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210202B4B10.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.02.2002 - 4 B 10.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210202B4B10.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 14.06.2001 - AZ: OVG 1 L 33/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2001 mit Schriftsatz vom 19. Februar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.