Beschluss vom 21.01.2008 -
BVerwG 9 B 9.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210108B9B9.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2008 - 9 B 9.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:210108B9B9.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 9.08

  • Hessischer VGH - 30.10.2007 - AZ: VGH 5 UE 1211/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichthofs vom 30. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 193,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezeichnete Frage,
ob „das gesetzliche Abgrenzungskriterium des ‚Überwiegens’ ein unbestimmter Rechtsbegriff oder ein eindeutig bestimmbares Tatbestandsmerkmal“ ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie irrevisibles Landesrecht betrifft. Die Beschwerde knüpft mit dieser Frage an die im Mittelpunkt des Streitfalls stehende, für die Bemessung eines Straßenausbaubeitrags maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 3 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (KAG Hess) an, wonach bei Straßen, Wegen und Plätzen, die „überwiegend dem Anliegerverkehr dienen“ mindestens 25 Prozent des Aufwands außer Ansatz bleiben, bei solchen, die „überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen“, dagegen mindestens 50 Prozent des Aufwands. Die Auslegung von Landesrecht ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die aufgeworfene Frage wird nicht deswegen zu einer Frage des Bundesrechts, weil der Begriff „überwiegend“ auch in von der Beschwerde angeführten Normen des Bundesrechts verwandt wird und in dem jeweiligen Zusammenhang von anderen Bundesgerichten (im Gegensatz zum Berufungsgericht) als ein „eindeutig bestimmbares“ Merkmal im Sinne von „mehr als die Hälfte“ interpretiert wird.

3 2. Soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rügt, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg.

4 Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen Denkgesetze darin, dass das Berufungsgericht im Streitfall zu dem Ergebnis gelangt, die ausgebaute Straße diene überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr, obwohl bei einer „mathematisch-logischen Beurteilung des Begriffs überwiegend“ im Sinne einer „greifbaren Zahl, nämlich mehr als 50 %“, ein überwiegendes Dienen für den Anliegerverkehr zu bejahen gewesen wäre, weil 23 Anliegergrundstücken nur 19 Grundstücke gegenüberstünden, die (einschließlich von Eckgrundstücken) durch andere Straßen erschlossen seien (ohne die Eckgrundstücke seien es sogar nur 13).

5 Unabhängig davon, dass die von der Beschwerde angeführten Zahlen zu den Vergleichsgruppen von Grundstücken im Berufungsurteil nicht enthalten sind und die Beschwerde somit von Tatsachenfeststellungen ausgeht, die die Vorinstanz nicht getroffen hat, muss die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze ohne Erfolg bleiben, weil sie am rechtlichen Ansatz des angefochtenen Urteils vorbei geht: Das Berufungsgericht verweist auf seine bisherige Rechtsprechung (z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 29. Juni 1999 - 5 TZ 1251/99 - HSGZ 2001, 453), wonach es bei der Frage, ob eine Straße „überwiegend“ dem Anlieger-, innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr dient und wie hoch der davon abhängige Prozentsatz des außer Ansatz zu lassenden Aufwands ist (mindestens 25, 50 oder 75 Prozent), einer „wertenden Ausfüllung“ des Begriffs „überwiegend“ bedürfe. Dabei sei vorrangig die der Straße zuteil werdende Funktion maßgeblich, wie sie sich aus der Verkehrsplanung der Gemeinde, dem auf der Planung beruhenden Ausbauzustand und der straßenrechtlichen Einordnung ergebe; einem „rein zahlenmäßigen Abstellen“ auf Zählungen des Verkehrs von oder zu den Anliegergrundstücken erteilt das Berufungsgericht eine Absage (UA S. 8). Dies vernachlässigt die Beschwerde, indem sie gleichwohl an ihrer „mathematisch-logischen Beurteilung“ des Begriffs „überwiegend“ festhält. Damit handelt es sich bei dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Denkgesetze in Wahrheit um den untauglichen Versuch der Beschwerde, ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen und so dessen tatsächliche Würdigung des Streitfalls als fehlerhaft darzustellen.

6 Soweit das Berufungsgericht gegen Ende der Entscheidungsgründe (UA S. 9 unten/S. 10 oben) neben den erwähnten funktionsbestimmenden Kriterien ergänzend („auch“) auf die Zahl der zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr hervorrufenden Grundstücke verweist, die nicht allein Anliegergrundstücke der ausgebauten Straße sind, stellt es diese Zahl nicht etwa der Zahl der Anliegergrundstücke gegenüber und somit nicht auf ein zahlenmäßiges Überwiegen der einen oder anderen Vergleichsgruppe ab, sondern bezeichnet die Zahl der erstgenannten Grundstücke lediglich als „nicht (...) so unwesentlich“, dass dieser Gesichtspunkt vernachlässigt werden könnte. Wie aus dem nachfolgenden Satz ersichtlich, war für das Berufungsgericht vielmehr „die Funktion zur Aufnahme von Verkehrsströmen“ das maßgebliche Kriterium für die Einstufung der ausgebauten Straße als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 bis 3 GKG.