Beschluss vom 21.01.2008 -
BVerwG 9 B 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:210108B9B8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2008 - 9 B 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:210108B9B8.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 8.08

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.10.2007 - AZ: OVG 2 LB 36/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 349,15 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wirft die Beschwerde die Frage auf, ob die Kosten der kommunalen Verwaltungsleitung in die Gebührenkalkulation der Abwasserbeseitigungsanlagen einzubeziehen sind.

3 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft Vorschriften des Landesrechts und des ihm zuzurechnenden Ortsrechts und mithin irrevisible Normen, deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann. Den für eine Grundsatzrüge erforderlichen Bezug zum Bundesrecht lässt die Beschwerde nicht erkennen. Er ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts geltend macht. Denn die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerde eine klärungsfähige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht jedoch, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 Nr. 7 m.w.N.). Einen solchen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Auch der Hinweis der Beschwerde auf die zur aufgeworfenen Frage bestehende divergierende Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten führt nicht weiter. Denn Abweichungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung können die grundsätzliche Bedeutung der Sache nur begründen, wenn eine Frage des revisiblen Rechts zu klären ist (vgl. etwa Beschluss vom 18. Januar 1988 - BVerwG 4 B 260.87 - juris Rn. 1). Andernfalls - und so auch hier - sind die Oberverwaltungsgerichte zur abschließenden Klärung berufen und daraus sich ergebende Unterschiede im Landesrecht hinzunehmen.

4 2. Grundsätzliche Bedeutung misst die Beschwerde der Sache auch deswegen zu, weil das Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Rechtswidrigkeit des Gebührensatzes für die Schmutzwasserbeseitigung sich nicht aus einem methodischen Fehler bei der Berücksichtigung der Kosten, die durch die Übernahme und Entsorgung von Abwasser aus Umlandgemeinden entstehen, ergebe; das Gericht verkenne insoweit die Anforderungen, die sich aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG für die Gebührenkalkulation ergeben.

5 Diese Rüge erfüllt bereits nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes stellt. Denn die Beschwerde übt in der Art einer Berufungsbegründung Kritik an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, ohne eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu formulieren (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Unabhängig davon fehlt es wiederum am gebotenen Bezug zum revisiblen Recht. Zwar rügt die Beschwerde insoweit einen Verstoß gegen den bundes(verfassungs)rechtlichen Gleichheitssatz bei der Auslegung und Anwendung des Landesrechts. Die Zulassung der Grundsatzrevision ist aber nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerde eine klärungsfähige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht jedoch dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (Beschluss vom 7. März 1996 a.a.O.). Zur Klärungsbedürftigkeit des Gleichheitssatzes - insbesondere angesichts der zu seiner Bedeutung für das Gebührenrecht bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. September 2007 - BVerwG 9 BN 2.07 - juris Rn. 5 m.w.N.) - enthält die Beschwerde jedoch keinerlei Ausführungen.

6 3. Auch die Verfahrensrüge der Beschwerde, mit der sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht sei bei der Beurteilung des Sachverhalts lediglich von den Angaben des Beklagten ausgegangen, ohne eigene Ermittlungen anzustellen, und habe hierdurch gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, bleibt mangels substantiierter Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes ohne Erfolg (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Denn dazu ist substantiiert darzulegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Ferner ist darzulegen, dass spätestens in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt wurde oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.). Solche Ausführungen sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

7 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 VwGO.