Beschluss vom 21.01.2008 -
BVerwG 4 B 35.07ECLI:DE:BVerwG:2008:210108B4B35.07.0

Beschluss

BVerwG 4 B 35.07

  • Niedersächsisches OVG - 26.04.2007 - AZ: OVG 12 LB 8/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt. So liegt es hier.

4 Es bestehen hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen auch keine begründeten Zweifel in Bezug auf die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Fragen, so dass eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG nicht geboten ist.

5 Die Beschwerde wirft sinngemäß die Frage auf, ob eine Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf die Klage eines Nachbarn allein deswegen aufzuheben ist, weil eine gebotene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht durchgeführt worden ist.

6 In dieser Allgemeinheit würde sich die Frage jedoch in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht legt seinen Entscheidungsgründen tragend zugrunde, dass der Kläger nicht vortrage, dass und gegebenenfalls wie sich die - unterstellt fehlerhafte - Nichtdurchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls (nach § 3c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1) auf seine materielle Rechtsposition ausgewirkt haben könne und dies auch sonst nicht ersichtlich sei. Ferner legt das Gericht in seinen weiteren Ausführungen - „in materieller Hinsicht“ - (UA S. 22 - 31) umfassend dar, dass durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sichergestellt sei, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen für das Grundstück des Klägers nicht entstehen und dementsprechend die insoweit nachbarschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 bzw. des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) nicht verletzt seien. Hierzu belegt das Gericht näher, dass das Grundstück keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch periodischen Schattenwurf ausgesetzt werde (UA S. 22 - 26), keine unzumutbaren optischen Immissionen in Form von Lichtreflexen mit Disco-Effekt einwirkten (UA S. 26), und das Grundstück auch keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt sei (UA S. 26 - 30). Auch jenseits des Bereichs der schädlichen Umwelteinwirkungen sieht das Gericht keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, insbesondere im Hinblick auf herabstürzende Gegenstände, Eiswurf und die Standsicherheit. Somit lässt sich dem mit der Beschwerde angegriffenen Urteil die Schlussfolgerung entnehmen, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch bei Würdigung aller die Rechtssphäre des Klägers betreffenden umweltrelevanten Gesichtspunkte keine Rechte des Klägers verletzt und seine Klage aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann. Dem Urteil lässt sich ferner entnehmen, dass alle behandelten Umweltgesichtspunkte bereits im Verwaltungsverfahren sowie im Widerspruchsverfahren eingehend behandelt worden sind (UA S. 3 - 6). Auch das Beschwerdevorbringen ergibt nichts dafür, aus welchen Gründen eine im Verwaltungsverfahren durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls weitere Gesichtspunkte zum Vorschein gebracht hätte, auf deren Grundlage die Baugenehmigung hätte versagt werden können und die einer Nachbarklage des Klägers zum Erfolg verholfen hätte.

7 Somit würde sich die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage allenfalls mit der Einschränkung stellen, ob eine Baugenehmigung für die Errichtung von drei Windenergieanlagen auf die Klage eines Nachbarn aufzuheben ist, weil eine gebotene standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nicht durchgeführt worden ist, wenn fest steht, dass die maßgeblichen umweltrelevanten Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren geprüft worden sind und die gerichtliche Überprüfung ergeben hat, dass der Kläger nicht in seinen (materiellrechtlichen) Rechten verletzt worden ist.

8 Diese Frage lässt sich jedoch auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs beantworten, ohne dass es eines Revisionsverfahrens und einer eventuellen Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf.

9 Auf die Erteilung einer Baugenehmigung besteht, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, in einem Fall der vorliegenden Art ein Rechtsanspruch. Ein planerisches Ermessen steht der Genehmigungsbehörde nicht zu.

10 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufhebung selbst einer planerischen Zulassungsentscheidung wegen des Fehlens einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nur in Betracht kommt, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Behörde nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung anders entschieden hätte (Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <250>, vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <213> und vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschlüsse vom 22. März 1999 - BVerwG 4 BN 27.98 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 103 <S. 3> und vom 29. Mai 2000 - BVerwG 11 B 65.99 - juris Rn. 5). Die UVP-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften beschränken sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern. Unterbleibt eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung, folgt allein aus diesem Umstand nicht, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erreicht wird und eine Abwägungsentscheidung rechtswidrig ist. Der Mangel ist nur unter der Voraussetzung erheblich, dass er auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Dies ist nur anzunehmen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsbehörde ohne den Fehler anders entschieden hätte.

11 Das Revisionsverfahren könnte auch nicht zur Klärung von Fragen beitragen, die sich nach dem Inkrafttreten des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRBehG) vom 7. Dezember 2006 (BGBl I S. 2816), das zur Umsetzung des durch die Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl EG Nr. L 156 S. 17) eingefügten Art. 10a UVP-Richtlinie erlassen wurde, vorliegend noch nicht anwendbar ist. Denn das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gilt nur für Verfahren, die nach dem 25. Juni 2005, also nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG, eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen (§ 5 UmwRBehG). Vorliegend ist der Bauantrag bereits wesentlich früher gestellt worden; auch der Widerspruchsbescheid ist schon im Jahr 2001 ergangen.

12 Jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie 2003/35/EG eingeleitet wurde, gebietet auch das Gemeinschaftsrecht nicht, eine Baugenehmigung wegen des Unterlassens einer - unterstellt - rechtlich gebotenen standortbezogenen Vorprüfung aufzuheben, wenn es - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn eine förmliche standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls für das Projekt durchgeführt worden wäre (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 -). Das ist auch im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere das auch von der Beschwerde herangezogene Urteil vom 7. Januar 2004 (Rs. C-201/02 - Slg. 2004, I-723 = NVwZ 2004, 593), derart offenkundig, dass auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, CILFIT - Slg. 1982, I-3415). Der Senat wäre deshalb in einem Revisionsverfahren nicht verpflichtet, gemäß Art. 234 EG den Gerichtshof anzurufen und ihm die genannte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

13 Die UVP-Richtlinie in der hier noch anwendbaren Fassung der Richtlinie 97/11/EG regelt die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung, die Umweltverträglichkeit eines Projekts nach den Vorgaben der Richtlinie zu prüfen, nicht. Nach dem in Art. 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben; die zuständigen Behörden müssen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ergreifen, um dem Unterlassen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts abzuhelfen (EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 a.a.O. Rn. 64, 70).

14 Daraus folgt jedoch nicht, dass ein Verwaltungsgericht eine Baugenehmigung aufzuheben hat, damit der im Verwaltungsverfahren fehlende Verfahrensschritt einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nachgeholt werden kann, wenn es sich auf der Grundlage des Vortrags des Klägers und mit den Möglichkeiten der Amtsaufklärung davon überzeugt hat, dass die fehlende Vorprüfung des Einzelfalls sich auf die materiellrechtliche Rechtsposition des Klägers nicht ausgewirkt hat. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sind die Einzelheiten des Verfahrens Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats. Sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip - EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 a.a.O. Rn. 67 m.w.N.).

15 Diese Grenzen der Verfahrensautonomie sind nicht überschritten, wenn das deutsche Recht die Nachholung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nur verlangt, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass deren Unterlassen auf das Ergebnis der Zulassungsentscheidung von Einfluss gewesen ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007 - BVerwG 4 C 9.06 - zur Genehmigung nach dem LuftVG). Das Unterlassen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls hat keine ungünstigeren Rechtsfolgen als andere Verfahrensfehler. Auch bei anderen Verfahrensfehlern kann ein Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung nur dann vor Gericht durchsetzen, wenn diese ihn weiterhin in seinen Rechten verletzt; anderenfalls steht dem bereits der Anspruch des Bauherrn auf Erteilung der Baugenehmigung entgegen. Zwar müssen die Mitgliedstaaten die UVP-Richtlinie so ausführen, dass die Ausführung in vollem Umfang den Anforderungen entspricht, die sie in Anbetracht ihres wesentlichen Zieles aufstellt; dieses Ziel ist, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einer Prüfung auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. EuGH, Urteile vom 16. September 2004 - Rs. C-227/01 - Slg. 2004, I-8253 Rn. 47 und vom 23. November 2006 - Rs. C-486/04 - Slg. 2006, I-11025 Rn. 36). Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist jedoch kein Selbstzweck. Auch das ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt. In der Entscheidung vom 11. August 1995 (Rs. C-431/92 - Slg. 1995, I-02189 Rn. 45) zum Wärmekraftwerk Großkrotzenburg hat der Europäische Gerichtshof die Vertragsverletzungsklage abgewiesen, weil die Kommission auf den Einwand der Bundesrepublik, de facto habe das Verfahren alle Anforderungen der Richtlinie eingehalten, nicht dargelegt hatte, in welchen konkreten Punkten die Anforderungen der UVP-Richtlinie nicht erfüllt worden waren. Wenn trotz des Unterlassens einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. hier lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls der wesentliche Zweck der Richtlinie erreicht wurde, ist der verbleibende Verstoß im Wesentlichen formeller Art. In einem solchen Fall konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit zu verlangen, dass die Genehmigungsbehörde ohne den Fehler anders entschieden hätte, erschwert die Ausübung eines etwaigen durch die Richtlinie verliehenen Rechts nicht übermäßig. Denn die Nachholung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, die nur eine bereits durchgeführte materielle Prüfung der Umweltauswirkungen wiederholt, würde weder dem Kläger noch dem Ziel der Richtlinie nützen.

16 2. Die in diesem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge bleibt schon deswegen ohne Erfolg, da der Europäische Gerichtshof nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichten gehört. Der Vorlagepflicht nach Art. 234 EG ist im Rahmen der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) Rechnung zu tragen.

17 3. Die unter II. erhobene Divergenzrüge greift ebenfalls nicht durch. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).

18 Die Beschwerde benennt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2004 - V ZR 85/04 - (unzutreffend als Urteil vom 8.12.2004 - V ZR 84/04 angegeben). Darin befasst sich der Bundesgerichtshof mit der Auslegung von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Zu dieser Rechtsvorschrift stellt das Oberverwaltungsgericht keinen Rechtsgrundsatz auf, so dass schon aus diesem Grund eine Abweichung ausscheidet. Zum Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm verweist der Senat überdies auf sein Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - (DVBl 2007, 1564; Abdruck in BVerwGE vorgesehen).

19 4. Auch aus der unter III. von der Beschwerde geübten Kritik an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu dem von den Rotoren der Windenergieanlage hervorgerufenen Schattenwurf ergibt sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, die in einem Revisionsverfahren zu klären wäre. Die Beschwerde wirft hierzu - auch sinngemäß - keine Rechtsfrage auf, auf der das angegriffene Urteil beruhen würde. Denn das Gericht orientiert sich zum einen an einer aus den einschlägigen Handreichungen für die Praxis abgeleiteten Faustformel - die schon für sich genommen keine Norm des revisiblen Rechts darstellt - und betont überdies, dass für die Beurteilung der Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen vorliegen, im Rahmen einer wertenden Betrachtung die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind (UA S. 22/23). Im Übrigen bedürfte die Beantwortung der Frage, ob bei der Bestimmung der zumutbaren Beeinträchtigung mit berücksichtigt werden darf, dass in der betroffenen Jahreszeit Wetterlagen mit Bewölkung weit überwiegen (UA S. 25) und es daher nicht zu einem Schlagschatten kommen kann, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, sondern wäre ohne weiteres zu bejahen.

20 5. Eine Divergenz zum Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 4 C 9.03 - (BVerwGE 121, 182) ist weder dargelegt noch ersichtlich.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.