Beschluss vom 21.01.2005 -
BVerwG 8 B 88.04ECLI:DE:BVerwG:2005:210105B8B88.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2005 - 8 B 88.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210105B8B88.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 88.04

  • VG Frankfurt/Oder - 25.08.2004 - AZ: VG 6 K 466/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
  2. (Oder) vom 25. August 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 82 110 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder kommt dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch liegt der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig die Frage, ob die bewusste Herbeiführung eines Reparaturstaus durch die zuständigen staatlichen Stellen der damaligen DDR ohne Information des West-Eigentümers bzw. seiner Erben allein die Annahme einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 VermG rechtfertigt bzw. dies allein ausreicht, um von der Unredlichkeit des Erwerbers der Immobilie im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG auszugehen. Diese Frage stellt sich in einem Revisionsverfahren nicht.
Gegenstand eines Revisionsverfahrens wäre allein die Frage, ob der begehrten Restitution des Grundstücks ein redlicher Erwerb des Beigeladenen entgegensteht; denn die Entscheidung des Beklagten hinsichtlich der Berechtigung des Klägers und damit über das Vorliegen eines Schädigungstatbestandes nach § 1 VermG ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bestandskräftig geworden. Fragen hinsichtlich des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 3 VermG sind daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr klärungsfähig.
Soweit in der von der Beschwerde formulierten Frage auch der Ausschlusstatbestand nach § 4 Abs. 2 VermG angesprochen wird, verkennt die Beschwerde, dass sich die Prüfung der Redlichkeit auf den Erwerbsvorgang bezieht und dass deswegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Entzug des Eigentums nur ausnahmsweise dann zu berücksichtigen sind, wenn sie noch auf den Erwerbsvorgang ausstrahlen und (auch) diesen als auf einer sittlich anstößigen Manipulation beruhend erscheinen lassen (vgl. Urteil vom 17. Januar 2002 - BVerwG 7 C 15.01 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 16 S. 56 <60>). Diese Voraussetzung wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist hinsichtlich der behaupteten "bewussten Herbeiführung eines Reparaturstaus" durch die Behörden der DDR auch nicht anzunehmen.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage des Schädigungstatbestands war - wie ausgeführt - vom Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, weil der streitgegenständliche Bescheid hinsichtlich der für den Kläger positiven Feststellung der Berechtigung nicht angefochten worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.