Beschluss vom 21.01.2005 -
BVerwG 8 B 60.04ECLI:DE:BVerwG:2005:210105B8B60.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2005 - 8 B 60.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:210105B8B60.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 60.04

  • VG Potsdam - 15.03.2004 - AZ: VG 9 K 2205/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l
sowie den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung. Die Beschwerde hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von Fall übergreifendem Gewicht aufgeworfen. Soweit sie die Frage aufwirft,
"ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG bei unstreitig vorhandener Überschuldung auch dann gegeben sind, wenn von vornherein absehbar war, dass die Schulden für die Wiederherstellung des Gebäudes durch die nicht kostendeckenden Mieten nicht getilgt werden konnten",
wird die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage verkannt. Denn ihre Beantwortung ergibt sich schon unmittelbar aus der einschlägigen, vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 2 VermG. Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerde zudem gar nicht mehr auseinander, was zur Begründung einer Zulassungsbeschwerde notwendig ist. Insbesondere übersieht die Beschwerde von vornherein, dass die Überschuldung im konkreten Falle nicht auf der Niedrigmietenpolitik der DDR beruht, sondern nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausschließlich auf den Kosten des Wiederaufbaus des Gebäudes nach dessen nahezu vollständigen Kriegszerstörung.
Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft,
"ob das Verhalten staatlicher Stellen eine Nötigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG darstellt",
so wird insoweit schon keine abstrakte Rechtsfrage, sondern eine schlichte Subsumtionsfrage gestellt, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Das kann aber von vornherein einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.