Beschluss vom 21.01.2004 -
BVerwG 5 AV 3.03ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B5AV3.03.0

Beschluss

BVerwG 5 AV 3.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO wird zurückgewiesen.

I


Der Antragsteller hat in den Verfahren beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern 1 M 163/03, 1 M 149/03, 1 M 198/03, 1 M 153/03, 1 M 164/03, 1 M 182/03, 1 M 127/03, 1 M 138/03, 1 M 143/03, 1 M 144/03, 1 M 201/03, 1 M 226/03 jeweils Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingelegt und gleichzeitig "Antrag gem. § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5 ZPO zur Durchführung des hiermit ebenfalls beantragten Verfahrens über Prozesskostenhilfe vor der Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem OVG" gestellt. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen den jeweiligen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin und die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, da es die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde als nicht gegeben sah.
Gegen die Beschlüsse vom 8. Oktober, 10. Oktober, 16. Oktober, 30. Oktober bzw. 26. November 2003 wandte der Antragsteller sich mit Beschwerden, worauf ihm jeweils durch Berichterstatterschreiben mitgeteilt wurde, dass die Verfahren rechtskräftig abgeschlossen seien.
In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit dem Aktenzeichen 1 O 102/03 wurden die Beschwerde und der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16. September 2003, mit dem die Erinnerung gegen die Entscheidung des Kostenbeamten zurückgewiesen wurde, mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 verworfen. Auf seine Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Berichterstatterschreiben vom 23. Oktober 2003 mitgeteilt, dass das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei.
In den Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit den Aktenzeichen 1 M 158/03 und 1 M 159/03 wurden der Antrag auf einstweilige Anordnung zu den Berufungsverfahren 1 L 88/03 und 1 L 89/03 und der Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 10. Oktober 2003 verworfen.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO mit der Begründung, "das OVG (sehe) sich im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO verhindert, die Gerichtsbarkeit hierüber auszuüben". Mit weiteren Schreiben vom 25. und 28. Oktober, 15. November, 6., 11. und 24. Dezember 2003 und 7. Januar 2004 erweiterte er seinen Antrag auf die weiteren im Rubrum dieses Beschlusses genannten Verfahren.

II


Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO ist zurückzuweisen, da kein Fall des von dem Antragsteller geltend gemachten § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorliegt. Danach wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, "wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist". Verhinderung des zuständigen Gerichts ist etwa anzunehmen, wenn das Gericht durch Ausschluss oder erfolgreiche Ablehnung, Erkrankung, Tod usw. von Richtern nicht (mehr) in absehbarer Zeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zusammentreten kann oder wenn es infolge von Aufruhr, Naturkatastrophen, Stillstand der Rechtspflege usw. für längere Zeit nicht tätig sein kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. § 53 Rn. 4). Keiner dieser Fälle wurde von dem Antragsteller vorgetragen oder ist sonst ersichtlich; die in allen Verfahren ergangenen Entscheidungen belegen vielmehr, dass das Oberverwaltungsgericht in keiner Weise an der Ausübung seiner Entscheidungsfunktion verhindert ist. Ob diese Entscheidungen richtig und die gestellten Anträge umfassend beschieden worden sind, ist keine Frage der Verhinderung des Gerichts und betrifft keine Fallgestaltung, die nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Bestimmung eines anderen Oberverwaltungsgerichts als des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht führen könnte.