Beschluss vom 21.01.2004 -
BVerwG 2 BN 1.03ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B2BN1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 - 2 BN 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B2BN1.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 BN 1.03

  • OVG des Saarlandes - 13.01.2003 - AZ: OVG 1 N 2/02

In der Normenkontrollsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung in der mit dem Beschwerdevorbringen bezeichneten Richtung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1989 - BVerwG 2 NB 2.89 - Buchholz 237.0 § 90 BaWüLBG Nr. 2 S. 2 m.w.N. und vom 29. Januar 1992 - BVerwG 2 B 5.92 - Buchholz 237.4 § 76 HmbLBG Nr. 1 S. 1 f.). Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (vgl. Urteil vom 29. November 1979 - BVerwG 2 C 40.77 - BVerwGE 59, 142 <144> m.w.N.). Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die dafür aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und individuell nach Fähigkeiten und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl. Urteile vom 1. Juni 1978 - BVerwG 2 C 20.76 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 14 S. 22 f. und vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 88.81 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 279 S. 9 f.). Die vom Dienstherrn abverlangte Arbeitsleistung muss sich zwar bei der ihm obliegenden pauschalierenden Einschätzung unter Berücksichtigung der jährlichen Gesamtarbeitszeit im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeitregelung halten. Insoweit kommt es aber nicht auf die Ansicht der Lehrer selbst darüber an, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist. Eine Festsetzung des Regelstundenmaßes ist nur dann fehlerhaft, wenn mit ihm den Lehrern so viele Unterrichtsstunden abverlangt werden, dass - bei der gebotenen objektiven typisierenden Betrachtung - der aufgezeigte zeitliche Rahmen schlechthin nicht eingehalten werden kann (vgl. Beschluss vom 14. Dezember 1989, a.a.O. S. 2). Ob dies der Fall ist, hängt von einer Würdigung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse ab. In deren Rahmen obliegt den Tatsachengerichten auch die Beurteilung ob und ggf. inwieweit durchgeführten Erhebungen zur Ermittlung, Bewertung und Bemessung der Arbeitszeit von Lehrern Aussagewert beizumessen ist.
Die Aufklärungsrügen genügen nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde bezeichnet weder die Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht hätte bedienen müssen, noch legt sie dar, warum sich dem Berufungsgericht von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus die Notwendigkeit der nunmehr vermissten Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der Unterlassung der Sachverhaltserforschung beruht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 5 ZPO.