Beschluss vom 21.01.2002 -
BVerwG 8 B 7.02ECLI:DE:BVerwG:2002:210102B8B7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.01.2002 - 8 B 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:210102B8B7.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 7.02

  • VG Potsdam - 17.10.2001 - AZ: VG 6 K 1478/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 895,22 € (entspricht 35 000 DM) festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Ob die Beschwerde diesen Anforderungen genügt und ob das angefochtene Urteil der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 1) hinsichtlich der Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Überschuldung und den nicht
kostendeckenden Mieten entspricht (vgl. dazu zuletzt auch Urteil des Senats vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 -
juris Doknr. WBRE 410008484 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 1 Abs. 2 VermG vorgesehen), bedarf keiner Entscheidung. Die Beschwerde übersieht nämlich, dass das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage zwar einerseits mit dem fehlenden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Überschuldung und den nicht kostendeckenden Mieten, andererseits aber zusätzlich mit der fehlenden Ursächlichkeit der Überschuldung für den Eigentumsverzicht begründet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist aber dann, wenn das angefochtene Urteil - wie hier - auf zwei jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt worden ist, die Revision nur dann zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder der beiden Begründungen ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197 S. 3 und vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 50 <51>).
Hinsichtlich der zweiten Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils hat die Beschwerde zwar vorgetragen, die Ausführungen beruhten auf einer unzutreffenden Annahme, sie hat insoweit aber keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO dargetan. Sollte - wie die Beschwerde behauptet - die Feststellung des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen, der Kläger selbst habe in der mündlichen Verhandlung bestimmte Ausführungen gemacht, unzutreffend sein, hätte insoweit eine Berichtigung des Urteils nach § 119 Abs. 1 VwGO innerhalb der dort genannten Frist beantragt werden müssen (vgl. Urteil vom 21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art 86 BayLBG Nr. 10 S. 1 <5> m.w.N.). Dies ist aber nicht geschehen.
2. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf dem von der Beschwerde angeführten Verfahrensmangel. Zwar hat der Kläger während des Klageverfahrens in notarieller Form seinen Restitutionsanspruch abgetreten, die Abtretungserklärung dem Gericht eingereicht und zugleich beantragt, "den Parteiwechsel gemäß § 91 VwGO zuzulassen". Der Beklagte hat dem auch schriftsätzlich zugestimmt. Dennoch beruht das Urteil nicht auf einem Verfahrensfehler, auch wenn das Verwaltungsgericht die Erklärungen der Beteiligten im weiteren Verfahren unbeachtet gelassen hat. Die Klage ist trotz Abtretung des Anspruchs nicht unzulässig geworden, weil die Veräußerung des Streitgegenstandes während des gerichtlichen Verfahrens die Aktivlegitimation des Klägers nicht berührt (§ 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Den von den Beteiligten erklärten Parteiwechsel hätte das Gericht nur dann beachten müssen, wenn der Abtretungsempfänger seinerseits den Eintritt in das Verfahren als Hauptbeteiligter erklärt hätte. Dies ist aber nicht geschehen. Es kommt hinzu, dass der anwaltlich vertretene Kläger, der im Übrigen in der mündlichen Verhandlung auch persönlich anwesend war, sich ohne Hinweis auf den erklärten Parteiwechsel auf eine mündliche Verhandlung in seiner bisherigen Rolle als Kläger eingelassen hat. Unter diesen Umständen kann er nicht mit Erfolg rügen, er sei gar nicht mehr Kläger des Verfahrens gewesen und das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Bezeichnung der Beteiligten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.