Beschluss vom 20.12.2016 -
BVerwG 8 B 32.16ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B8B32.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - 8 B 32.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B8B32.16.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 32.16

  • VG Halle - 22.12.2015 - AZ: VG 1 A 113/13 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2016
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 22. Dezember 2015 - 1 A 113/13 HAL - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen rechtswidriger Enteignung von Grundstücken eines landwirtschaftlichen Betriebes sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen geltend. Er erwarb die im ehemaligen Grundbuch von E., Bd. ..., Blatt ... - Bestandsblatt ... - eingetragenen Grundstücke mit den dazu eingetragenen Belastungen 1972/73 aufgrund notariellen "Grundstücksüberlassungsvertrags". Nachdem er aus der Staatsbürgerschaft der DDR entlassen worden und in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgereist war, wurden sämtliche Grundstücke unter staatliche Verwaltung gestellt und 1980 durch Veräußerung an den Rat des Kreises in Volkseigentum überführt. Seit 1990 machte der Kläger vermögensrechtliche und weitere Ansprüche wegen illegaler Enteignung geltend. Daraufhin wurde er - unter gleichzeitiger Wiedereintragung der 1972 von ihm übernommenen Grundstücksbelastungen - erneut als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Außerdem wurden ihm die rechtswidrige Enteignung und die Wiedereintragung mit allen Rechten im Grundbuch bescheinigt. Der Kläger machte darüber hinaus Ansprüche wegen "Restschäden" geltend, unter anderem wegen nicht zurückgegebenen Betriebsinventars und der Abwicklung eines Pachtvertrages, und begehrte Auskunft über alle zur Durchsetzung seiner Ansprüche erforderlichen Informationen. 2005 erklärte er, seine Anträge wegen unerledigter Restschäden seien zugleich als Antrag nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz zu werten.

2 Mit seiner im Januar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich begehrt, die Erledigung seines vermögensrechtlichen Antrags Nr. 1 festzustellen und den Beklagten zur Bescheidung der (weiteren) Anträge binnen vier Wochen zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren im Erörterungstermin vom 26. Juli 2010 auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die in einem anderen Verfahren (1 A 20/12 HAL) erhobenen vermögensrechtlichen Ansprüche wegen des landwirtschaftlichen Betriebes ausgesetzt. In jenem Verfahren hat der Kläger im Verhandlungstermin vom 26. November 2012 zu Protokoll erklärt, er nehme seine vermögensrechtlichen Ansprüche mit Ausnahme des Anspruchs aus § 13 VermG und der - seinerzeit - im vorliegenden Klageverfahren geltend gemachten Ansprüche zurück; er habe auch keine weiteren verwaltungsgerichtlich geltend zu machenden vermögensrechtlichen Ansprüche. Nach Wiederaufnahme des vorliegenden Verfahrens hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Februar 2013 auf den Einzelrichter übertragen.

3 Mit Bescheid vom 18. März 2013 hat der Beklagte den Antrag des Klägers nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz abgelehnt. Über den dagegen erhobenen Widerspruch wurde bislang nicht entschieden. Im April und Juni 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Rechte hinsichtlich Wegerechten und Markierungen an verschiedenen Flurstücken. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat er vorgetragen, der Bescheid vom 18. März 2013 sei willkürlich und solle nicht in das vorliegende Klageverfahren einbezogen werden. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 hat der Kläger sein Klagebegehren um den Antrag auf Verurteilung des Beklagten zum Einwirken auf das Landesvermessungsamt erweitert und erklärt, eine im Gebiet des Beklagten liegende Gemeinde habe Grundstücke des Klägers unberechtigterweise an Dritte verpachtet und die Liegenschaftskarte verändert.

4 Mit Beschluss vom 4. November 2015 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt, soweit das Begehren Ansprüche nach § 13 VermG, nach dem DDR-Staatshaftungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie jeweils daran geknüpfte Schadensersatzansprüche betraf. Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die - verbliebene - Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Anträge des Klägers auf Tatbestandsberichtigung und Urteilsergänzung gemäß §§ 119 und 120 VwGO hat das Verwaltungsgericht abgelehnt.

5 Die Beschwerde, die sich sinngemäß auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.

6 1. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7 a) Die Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter als Einzelrichter verstieß nicht gegen § 6 Abs. 2 VwGO, da im vorliegenden Verfahren zuvor keine mündliche Verhandlung vor der Kammer, sondern nur ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden hatte. Auf Verhandlungen in anderen Verfahren des Klägers kommt es nach § 6 Abs. 2 VwGO nicht an.

8 b) Der gerügte Verstoß gegen § 88 VwGO liegt nicht schon deshalb vor, weil das angegriffene Urteil die vom Kläger im Laufe des Verfahrens schriftsätzlich angekündigten Anträge nicht wörtlich wiedergibt, sondern das im Urteilszeitpunkt noch verfahrensgegenständliche Klagebegehren sinngemäß zusammenfasst. Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge, sondern nur an das Klagebegehren gebunden. Maßgebend ist das Rechtsschutzziel des Klägers, wie es sich aus dessen Anträgen, sonstigen Prozesserklärungen und dem weiteren Klagevorbringen ergibt. Das Verwaltungsgericht hat die Modifizierungen des in der Klageschrift dargestellten Klagebegehrens, die sich durch weitere Erklärungen des Klägers im Laufe des Prozesses und aus der Prozesserklärung im weiteren vermögensrechtlichen Verfahren (1 A 20/12 HAL) ergeben haben, berücksichtigt und die nach Ergehen der Trennungsbeschlüsse im vorliegenden Verfahren noch streitigen Begehren mit seinen Antragsformulierungen zusammengefasst. Die Beschwerdebegründung legt nicht substantiiert dar, dass dabei ein nicht schon aufgrund der Trennungsbeschlüsse oder der Prozesserklärung des Klägers aus dem Streitgegenstand ausgeschiedenes Klagebegehren außer Acht gelassen oder nicht sachgerecht erfasst worden wäre. Der erste im Urteil wiedergegebene Antrag erfasst das - auch nach Erlass des Bescheides vom 18. März 2013 - aufrechterhaltene Begehren einer Bescheidung der Ansprüche nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Der zweite und dritte Antrag nehmen die in der Beschwerdebegründung als Anträge zu 1 und 6 wiedergegebenen Begehren auf. Den dort als Antrag zu 2 aufgeführten Antrag auf Feststellung einer Antragserledigung erklärt die Beschwerdebegründung selbst für gegenstandslos (Bl. 108 d.A., Anm. zu 2.). Dass die von ihr nicht mehr aufgeführten Anträge zu 3 und 4 übergangen oder fehlinterpretiert worden wären, wird nicht gerügt. Das als Antrag zu 5 aufgeführte Begehren wird von der Abtrennung des Verfahrens bezüglich der damit verfolgten Ansprüche erfasst.

9 c) Mit den Einwänden gegen die nach § 93 Satz 2 VwGO unanfechtbare Verfahrenstrennung wird kein Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils dargetan. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich insbesondere nicht, dass unselbständige Teile des Streitgegenstandes unwirksam und daher nur vermeintlich abgetrennt, tatsächlich aber Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geblieben und im Urteil übergangen worden wären. Sowohl bei den geltend gemachten Ansprüchen nach § 13 VermG als auch bei denen nach dem DDR-Staatshaftungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz sowie den jeweils daran geknüpften Schadensersatzansprüchen handelt es sich um abtrennbare Teile des Streitgegenstandes.

10 d) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, das Urteil verletze das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. § 138 Nr. 1 VwGO), weil für die abgetrennten Verfahrensteile - jedenfalls hinsichtlich bestimmter Teil- oder Vorfragen - nicht der Zivilrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei. Damit rügt die Beschwerde keine Verfahrensmängel des angegriffenen Urteils, sondern die Fehlerhaftigkeit der Verweisungsbeschlüsse in den abgetrennten Verfahren. Diese kann nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren sein.

11 e) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Auskunft nach § 31 Abs. 3 VermG sei nach § 44a VwGO nicht selbständig, sondern nur mit der abschließenden Entscheidung anzugreifen, ist ebenfalls nicht verfahrensfehlerhaft. Der Antragsteller kann eine rechtswidrige Verweigerung der Auskunft nur als formellen Mangel der Sachentscheidung geltend machen (VG Meiningen, Urteil vom 14. April 2003 - 5 K 1020/96 Me - juris Rn. 30; Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand November 2015, § 31 VermG Rn. 46; Meier, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand Juni 2009, § 31 VermG Rn. 37). An deren Überprüfung war das Verwaltungsgericht durch die ausdrückliche Erklärung des Klägers gehindert, der Bescheid vom 18. März 2013 solle nicht in das Verfahren einbezogen werden.

12 f) Ein Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht schon mit dem Vorwurf dargetan, das Verwaltungsgericht habe eine Aufklärung zu den Fragen der Landvermessung zu Unrecht unterlassen. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, welche Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung für erforderlich hätte halten müssen, aber nicht getroffen hat.

13 2. Die erhobene Grundsatzrüge rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht substantiiert dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerdebegründung wirft keine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, im angestrebten Revisionsverfahren zu klären wäre und eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus erwarten ließe. Ihren Hinweisen auf die Verfahrensdauer, die Besonderheiten der als außergewöhnliche Fallgruppe bezeichneten Konstellation legaler Ausreise und die Einschlägigkeit bestimmter Rechtsvorschriften wie des DDR-Staatshaftungsrechts ist keine bestimmte Rechtsfrage zu entnehmen. Soweit die Beschwerde das systematische Verhältnis des DDR-Staatshaftungsrechts zum Vermögensrecht - insbesondere § 13 VermG - geklärt wissen möchte, arbeitet sie keine bestimmte, im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage heraus. Insbesondere lässt sie unberücksichtigt, dass sowohl Ansprüche nach dem DDR-Staatshaftungsrecht als auch Ansprüche nach § 13 VermG aufgrund der Verfahrenstrennung nicht Gegenstand des angegriffenen Urteils sind. Die Erheblichkeit der Frage nach der Fortgeltung vor dem Beitritt ergangener katasterrechtlicher Entscheidungen ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung übersieht, dass das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Einwirken des Beklagten auf das Landesvermessungsamt schon mangels Rechtsgrundlagen für eine Einwirkungsbefugnis verneint hat. Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den Kläger mit der Abweisung des entsprechenden Klageantrags benachteiligt, kritisiert die Rechtsanwendung im angegriffenen Urteil und stellt ihr eine gegenteilige Rechtsauffassung gegenüber, ohne eine bestimmte revisible Rechtsfrage herauszuarbeiten.

14 3. Der Vorwurf, die Ausführungen des Urteils stünden in erheblichem Gegensatz zu einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der gebotenen Durchführung von Annex-Verfahren, genügt nicht den Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dazu hätte ein Rechtssatzwiderspruch zwischen jeweils tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils und einer bestimmten Divergenzentscheidung bezeichnet werden müssen.

15 Auch die Ausführungen in dem allein vom Kläger unterzeichneten Schriftsatz vom 7. März 2016 können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zum einen ist das Vertretungserfordernis gemäß § 67 Abs. 4 VwGO nicht erfüllt, zum anderen wahrt der Schriftsatz nicht die bereits am 2. März 2016 abgelaufene Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich dessen Ausführungen zu eigen gemacht hat.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.