Beschluss vom 20.12.2016 -
BVerwG 2 B 127.15ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B2B127.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2016 - 2 B 127.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B2B127.15.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 127.15

  • VG Potsdam - 23.08.2011 - AZ: VG 18 K 3091/09.OB
  • OVG Berlin-Brandenburg - 01.10.2015 - AZ: OVG 83 D 2.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf einen Verfahrensmangel (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2 1. Der 1954 geborene Beklagte stand als Postamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung) im Dienst der Klägerin. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten im Jahr 2008 mit rechtskräftig gewordenem Urteil wegen Diebstahls in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe. Im Dezember 2009 hat die Klägerin Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, vorsätzlich zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 17. September und dem 19. September 2005 Elektronikgeräte und Kameras sowie Zubehör im Wert von insgesamt 2 197,40 € aus einer Pakethalle der Deutschen Post AG sowie am 19. November 2006 in einer anderen Pakethalle der Deutschen Post AG aus drei dort eingelagerten Paketen Waren im Gesamtwert von etwa 370 € entwendet zu haben, um diese jeweils für sich zu behalten. Mit Ablauf des Monats Juni 2010 versetzte die Klägerin den Beklagten wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand.

3 Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Die dagegen erhobene Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Disziplinarklage leide nicht an einem Mangel der Klageschrift. Sie sei nach den im Zeitpunkt ihrer Erhebung geltenden Regelungen von der zuständigen Stelle erhoben worden. Die Disziplinarklage sei bei (aktiven) Beamten - wie hier dem Beklagten im Zeitpunkt der Klageerhebung - durch die oberste Dienstbehörde zu erheben, die ihre Befugnis durch allgemeine Anordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen könne. Im vorliegenden Fall nehme der Vorstand der Deutschen Post AG die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr und habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung die Zuständigkeit an die Leiter der selbstständigen Niederlassungen und der selbstständigen Geschäftsbereiche delegiert. Da der Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung der Niederlassung BRIEF Berlin Nord angehört habe, sei der Leiter dieser Niederlassung für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig gewesen. Dieser habe die Disziplinarklage erhoben. Zwar seien die Angaben zur Parteibezeichnung in der Klageschrift nicht eindeutig. Die Klageschrift sei aber der Auslegung zugänglich. Neben dem unter der Überschrift "Disziplinarklage" verwendeten Aktivrubrum, das am Ende der Vertretungskette den Leiter der Niederlassung BRIEF Berlin Nord nenne, sprächen die Ausführungen in der Klageschrift dafür, dass die Disziplinarklage im Namen des Leiters dieser Niederlassung erhoben worden sei. Die Disziplinarklageschrift sei von einer Person unterzeichnet worden, die befugt gewesen sei, den Niederlassungsleiter zu vertreten.

4 2. Der vom Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe mit der Folge der Unzulässigkeit der Disziplinarklage entgegen seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 58, 65 BDG nicht aufgeklärt, ob die Disziplinarklage von einem dazu nicht befugten Beamten erhoben worden sei, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Amtsaufklärungspflicht nicht verletzt und auch nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen.

5 a) Der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen gemäß § 58 Abs. 1, § 3 BDG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Tatsachengericht, diejenigen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere Beweiserhebungen vorzunehmen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 25 m.w.N.).

6 Der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender - wesentlicher - Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift zieht einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsgericht die sich aus § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG ergebende Verpflichtung verletzt hat, auf die Beseitigung eines wesentlichen Mangels durch den Dienstherrn hinzuwirken. Diese Verpflichtung gilt nach § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für das Berufungsgericht. Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur der gerichtliche Verstoß gegen § 55 Abs. 3 Satz 1 BDG sein, nicht aber der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift selbst (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).

7 Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht nicht gegen § 58 Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Nach dem Sachverhalt, den das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der für die Klageerhebung nach § 1 Abs. 2 PostPersRG kraft Delegation (Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG vom 13. November 2001, BGBl. I S. 3355) zuständige Leiter der Niederlassung BRIEF Berlin Nord die Disziplinarklage erhoben. An diese tatsächliche Feststellung ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, weil der Beklagte hiergegen keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat.

8 Die Bezeichnung eines Verfahrensbeteiligten (Parteibezeichnung) in einer Klageschrift ist Teil der prozessualen Erklärung, Klage zu erheben. Sie ist - wie der gesamte Vortrag in der Klageschrift - der Auslegung zugänglich. Es kommt darauf an, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung gilt diejenige Person oder Behörde als Verfahrensbeteiligte, die erkennbar durch den Klagegegenstand betroffen wird. Dies ist durch Auslegung des Rubrums unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift zu ermitteln (BVerwG, Beschlüsse vom 22. März 2001 - 8 B 262.00 - Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 S. 10 und vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 9; BGH, Urteile vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - NJW 1987, 1946 <1947> und vom 27. November 2007 - X ZR 144/06 - NJW-RR 2008, 582).

9 Der durch Auslegung bestimmte Inhalt einer Parteibezeichnung stellt eine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO dar. Ebenso wie die Feststellung des Erklärungsinhalts anderer Prozesshandlungen und Willenserklärungen kann sie vom Revisionsgericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze beruht. Nur wenn der Auslegung des Tatsachengerichts ein solcher Rechtsfehler anhaftet, kann das Revisionsgericht die Erklärung selbst auslegen (BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 - BVerwGE 84, 157 <162>, vom 24. September 2009 - 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 Rn. 9 und vom 17. Juni 2010 - 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 Rn. 14 sowie Beschluss vom 23. September 2013 - 2 B 51.13 - juris Rn. 10).

10 Der Briefkopf der Disziplinarklage lautet: „Service Niederlassung Human Ressources Deutschland Leiter der Service Niederlassung“. Im Aktivrubrum der Disziplinarklage wird indes am Ende der Vertretungskette der Leiter der Niederlassung BRIEF Berlin Nord benannt, dessen Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage in der Klageschrift erläutert wird.

11 Danach ist die Parteibezeichnung mehrdeutig, sodass die Verwaltungsgerichte ihren Inhalt zu Recht durch Auslegung der Disziplinarklageschrift nach den soeben dargestellten Grundsätzen ermittelt haben. Weder hat der Beklagte dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass dem Auslegungsergebnis, der Leiter der Niederlassung BRIEF Berlin Nord sei als Kläger aufgetreten, ein Rechtsirrtum oder ein Verstoß gegen Auslegungsgrundsätze anhaftet.

12 Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Verletzung von Auslegungsgrundsätzen, allgemeinen Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen, die Vertretung des Leiters der Niederlassung BRIEF Berlin Nord durch die Abteilungsleiterin Personal/Service bei der Erhebung der Disziplinarklage als von den im Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Zuständigkeitsregelungen gedeckt angesehen. Dabei hat das Berufungsgericht auf den von der Klägerin vorgelegten Auszug ihrer Geschäftsordnung NL BRIEF Nord Berlin (7. August 2006) und auf die zeugenschaftliche Aussage der Abteilungsleiterin in der mündlichen Verhandlung abgestellt. Die dagegen gerichtete Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht habe sich die Geschäftsordnung verfahrensfehlerhaft nicht vollständig vorlegen lassen und so deren Geltung zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage nicht hinreichend prüfen können, greift aus mehreren Gründen nicht durch.

13 Derjenige Verfahrensbeteiligte, der einen Verstoß gegen die dem Gericht obliegende Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§§ 58, 65 BDG und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend macht, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person sachkundig vertreten - in der Berufungsinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, substanziiert darlegen, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, auszugleichen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 2 B 20.14 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 381 Rn. 14 mit Nachweisen der älteren Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

14 Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass sich dem Berufungsgericht die vom Beklagten vermisste Beweisaufnahme durch Vorlage der vollständigen Geschäftsordnung hätte aufdrängen müssen. Dem Berufungsgericht haben die maßgeblichen Passagen der Geschäftsordnung vorgelegen, aus denen sich die vertretungsweise Zuständigkeit der Abteilungsleiterin Personal/Service für die Unterzeichnung einer Disziplinarklage ergibt. Im Hinblick auf die Daten des In- und Außerkrafttretens dieser Geschäftsordnung und für den Eintritt des Vertretungsfalls wegen Urlaubsabwesenheit des Niederlassungsleiters am 10. Dezember 2009 hat sich das Berufungsgericht auf die Aussage der vernommenen Zeugin gestützt und diese aufgrund der ihm als Tatsachengericht obliegenden Beweiswürdigung für glaubhaft gehalten. Soweit der Beklagte dagegen nur vorträgt, das Berufungsgericht habe sich "ungeprüft" auf die "wenig erhellenden Angaben" der Zeugin verlassen, setzt er seine Beweiswürdigung gegen diejenige des Gerichts. Diese im Übrigen pauschale und damit am Maßstab von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO unsubstanziierte Kritik an der Beweisführung wie an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts lässt nicht erkennen, dass diejenigen Tatsachenfeststellungen, die für das angefochtene Urteil tragend geworden sind, die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreiten.

15 b) Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme liegt nicht vor.

16 Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass das Gericht seiner Entscheidung das in der jeweiligen prozessualen Situation geeignete und erforderliche Beweismittel zu Grunde legt, um dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dem Gebot des fairen Verfahrens und insbesondere dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf Beweisteilhabe gerecht zu werden. Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen. Dagegen lässt sich dem Grundsatz der materiellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nach der Rechtsprechung nicht ein abstrakter Vorrang bestimmter - etwa unmittelbarer oder "sachnäherer" - Beweismittel vor anderen - mittelbaren oder weniger "sachnahen" - entnehmen. Ebenso wenig lässt sich der Vorschrift entnehmen, mit welcher Intensität und Detailschärfe das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat; diese Frage wird vielmehr von § 86 Abs. 1 VwGO beantwortet (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 3. Januar 2012 - 2 B 72.11 - juris Rn. 10; zustimmend: Rudisile, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 96 Rn. 20; Garloff, in Posser/Wolff, VwGO, Stand April 2016, § 96 Rn. 2; Lang, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 96 Rn. 4).

17 Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht vor. Dass sich das Berufungsgericht neben der auszugsweise vorliegenden Geschäftsordnung für die Prüfung der nach § 34 Abs. 2 BDG zur Disziplinarklageerhebung befugten Person entscheidungserheblich auf eine Zeugenaussage gestützt hat, ist am Maßstab der revisionsrechtlich insoweit auf objektive Willkür und die Verletzung von Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen beschränkten Rechtskontrolle nicht zu beanstanden. Denn welchem Beweis die stärkere Überzeugungskraft zukommt, obliegt gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Aufzählung der Beweismittel in § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO lässt keine Vorrangregelung erkennen. Wortlaut und Zweck der Vorschrift geben für die Annahme einer von der Beschwerde der Sache nach geforderten Beweismittelhierarchie - hier: (vollständige) Urkunde vor Zeugin - nichts her.

18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 77 Abs. 1 BDG. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis zu § 78 BDG erhoben werden.