Beschluss vom 20.12.2012 -
BVerwG 5 B 89.12ECLI:DE:BVerwG:2012:201212B5B89.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2012 - 5 B 89.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:201212B5B89.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 89.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegensandes wird für das Antragsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der ausdrücklich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil das Bundesverwaltungsgericht nicht Gericht der Hauptsache und deshalb für die Entscheidung über den Antrag nicht zuständig ist (§ 123 Abs. 2 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegensandes beruht auf § 52 Abs. 2 (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004, NVwZ 2004, 1327).