Beschluss vom 20.12.2006 -
BVerwG 6 B 104.06ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B6B104.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.12.2006 - 6 B 104.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B6B104.06.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 104.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 06.11.2006 - AZ: OVG 3 M 197/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2006 wird verworfen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.