Beschluss vom 20.11.2009 -
BVerwG 3 BN 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:201109B3BN1.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2009 - 3 BN 1.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:201109B3BN1.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 BN 1.09

  • Hessischer VGH - 18.06.2009 - AZ: VGH 3 C 2604/08.N

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Antragsteller, ein auf dem Gebiet der Osteopathie tätiger Heilpraktiker, wendet sich gegen die hessische Verordnung einer Weiterbildungs- und Prüfungsordnung im Bereich der Osteopathie (WPO-Osteo) vom 4. November 2008. Die Verordnung eröffnet Inhabern einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 MPhG, also insb. Physiotherapeuten, sowie Heilpraktikern im Sinne des § 1 HPG die Möglichkeit einer Weiterbildung und des Erwerbs der staatlichen Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung „Osteopath“. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag des Antragstellers abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, dass durch die Verordnung weder Zulassungsvoraussetzungen für die Berufe nach § 1 Abs. 1 MPhG oder den Heilpraktikerberuf noch ein eigenständiger Beruf des Osteopathen, sondern lediglich eine in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Landes fallende Regelung der Berufsausübung geschaffen werde. Die bundesrechtlich vorgegebene Aufgabenverteilung zwischen Heil- und Heilhilfsberufen werde durch die Weiterbildungsordnung nicht berührt. Physiotherapeuten bedürften für eine osteopathische Heilbehandlung auch weiterhin einer ärztlichen Verordnung. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

2 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers ergibt sich der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage,
ob ein bundesrechtlich geregeltes Berufsbild eines Heilhilfsberufes durch eine landesrechtliche Verordnung insoweit erweitert werden darf, dass der Heilhilfsberufler ohne ärztliche Approbation und ohne Heilpraktikererlaubnis eigenverantwortlich die Heilkunde am Menschen ausüben darf,
und die weiteren Ausführungen, wonach es sich bei dem Beruf des Physiotherapeuten um einen bundesgesetzlich geregelten Heilhilfsberuf handele, dem nicht durch Landesverordnung eine eigenverantwortliche Heilbehandlung im Bereich der Osteopathie übertragen werden dürfe, beruhen auf einer unzutreffenden Grundannahme. Der Verwaltungsgerichtshof hat gerade nicht angenommen, dass Physiotherapeuten durch eine Weiterbildung zum Osteopathen zu einer eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde ermächtigt werden. Vielmehr hat er die Weiterbildungsordnung, namentlich die Regelung in § 1 Abs. 2 WPO-Osteo, dahin ausgelegt, dass dadurch die bundesrechtlich vorgegebene Aufgabenverteilung zwischen den Heilberufen einerseits und den Heilhilfsberufen andererseits nicht verändert werden solle und ein Physiotherapeut ungeachtet einer ihm erteilten Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung Osteopath Heilbehandlungen nur aufgrund ärztlicher Verordnung durchführen dürfe. Die Auslegung von Landesrecht betrifft irrevisibles Recht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass die vom Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Landesrechts angeführten bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.

3 Das gilt auch für den Einwand des Antragstellers, durch die Weiterbildungsordnung werde ein neues Berufsbild des Osteopathen geschaffen, wofür dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehle. Die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung, von der der Bundesgesetzgeber unter anderem durch das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie Gebrauch gemacht hat. Regelungen über die Weiterbildung der ärztlichen und anderen Heilberufe fallen hingegen als Berufsausübungsregeln in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 GG. Der Verwaltungsgerichtshof hat die angegriffene Verordnung mit Blick auf diese Kompetenzverteilung sowie Regelungszweck und -wirkung als eine Bestimmung über die Weiterbildung ausgelegt. Der Antragsteller benennt dazu keinen Klärungsbedarf des revisiblen Rechts.

4 Seine Einwände gegen die mit der Verordnung neu eingeführte Bezeichnung Osteopath führen ebenfalls nicht weiter. Durch die Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 WPO-Osteo wird nicht die Ausübung der Osteopathie monopolisiert, sondern die Führung der Bezeichnung Personen mit einer Weiterbildung vorbehalten. Zwar kann auch ein Berufsbezeichnungsschutz insbesondere bei korrespondierenden Tätigkeitsbeschränkungen als Zulassungsregel wirken (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 2 BvF 1/01 - BVerfGE 106, 62 <124 ff., 127>). Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, warum diese Wirkung auch einer bloßen Weiterbildungsbezeichnung zukommen sollte.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.