Beschluss vom 20.11.2006 -
BVerwG 3 B 21.06ECLI:DE:BVerwG:2006:201106B3B21.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 3 B 21.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:201106B3B21.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 21.06

  • VGH Baden-Württemberg - 28.09.2005 - AZ: VGH 10 S 2854/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Zugleich wird der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm zu Unrecht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Seine Klage ist in der Berufungsinstanz abgewiesen worden, weil er zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs zum maßgeblichen Zeitpunkt regelmäßig Cannabis konsumiert habe oder - selbst wenn er nicht regelmäßiger Cannabis-Konsument gewesen sein sollte - wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums und fehlenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung fahrungeeignet wäre.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht feststellbar. Aus diesem Grund muss auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden; denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

3 Der Kläger rügt, dass das Berufungsgericht die von ihm beantragte Vereidigung des Zeugen Ö. ermessenfehlerhaft abgelehnt habe. Bereits die Begründung der Ablehnung genüge nicht den Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung nach § 391 ZPO zu stellen seien. Auch in der Sache habe der Verwaltungsgerichtshof die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten. Da es weder eindeutige Indizien für die Glaubwürdigkeit der Zeugin W. gegeben habe, deren Aussage in diametralem Widerspruch zu der Aussage des Zeugen Ö. gestanden habe, noch für die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Ö., habe es mit der Regel des § 391 ZPO sein Bewenden haben müssen, nach der ein Zeuge zu beeiden sei, wenn seine Aussage für die Entscheidung erheblich sei, gegen seine Glaubwürdigkeit jedoch gewisse Bedenken bestünden.

4 1. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor. Der Kläger geht zutreffend davon aus, dass im Verwaltungsprozess die Vereidigung eines Zeugen nach § 98 VwGO i.V.m. § 391 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts steht (Urteil vom 20. Januar 1977 - BVerwG 5 C 62.75 - BVerwGE 52, 11 <16>; Beschluss vom 6. Juli 1998 - BVerwG 9 B 562.98 - Buchholz 303 § 391 ZPO Nr. 1). Ob das Gericht das in § 391 ZPO eingeräumte Ermessen, einen Zeugen mit Rücksicht auf die Bedeutung seiner Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussagen zu beeidigen, fehlerfrei ausgeübt hat, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle dahin, ob es von den Grenzen seines Ermessen eine irrige Auffassung gehabt hat oder sich der Grenzen überhaupt nicht bewusst gewesen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Eine generelle Pflicht zur Begründung der richterlichen Ermessensentscheidung über die Vereidigung ist zwar nach § 98 VwGO und § 391 ZPO nicht vorgesehen; zumindest dann, wenn - wie hier - die Vereidigung des Zeugen von einem Verfahrensbeteiligten betragt worden ist, dürfte es aber die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie gebieten, die Nichtbeeidigung des Zeugen zu begründen, um eine effektive Verfahrenskontrolle im Revisionsverfahren zu gewährleisten (vgl. Beschluss vom 6. Juli 1998, a.a.O.; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 98 Rn. 81; anders noch Beschluss vom 2. Mai 1975 - BVerwG 4 CB 11.74 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 14).

5 Die vom Verwaltungsgerichtshof ausweislich der Sitzungsniederschrift angegebenen Gründe für die Nichtvereidigung des Zeugen Ö. genügen noch diesen Begründungsanforderungen. Das Gericht hat die von ihm selbst als Ermessensentscheidung bezeichnete Ablehnung zunächst damit begründet, dass es keine Veranlassung zur Vereidigung gesehen habe, was nichts anderes heißen kann, als dass es - ausgehend von den gesetzlichen Voraussetzungen des § 391 ZPO - eine Beeidigung mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage nicht für geboten erachtet hat. Zusätzlich hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass die Nichtvereidigung auch der Praxis des Senats entspreche und eine Vereidigung der Zeugin W. ebenfalls nicht beabsichtigt sei. Dies kann nur dahin gedeutet werden, dass die aufgrund der individuellen Umstände getroffene Ermessensentscheidung sich im Rahmen der bisherigen Handhabung des Senats hält, Zeugen nicht, und zwar auch nicht bei einander widersprechenden Aussagen, zu vereidigen.

6 2. Die Ablehnung der Vereidigung lässt auch in der Sache keinen Verfahrensmangel erkennen. Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass bei Zweifeln an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen eine ausnahmslose Ermessensbetätigung dahin, von einer Vereidigung abzusehen, nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 391 ZPO entspräche, der eine an den Gegebenheiten des Einzelfalls ausgerichtete Ermessensentscheidung verlangt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs können aber nicht so verstanden werden, dass er sich von diesen Anforderungen freizeichnen will; der Hinweis auf seine Entscheidungspraxis, der die Ablehnung der Vereidigung im Falle des Zeugen Ö. „auch“ entspreche, stellt die individuell getroffene Entscheidung nur in den Rahmen der sich aus den bislang entschiedenen Fällen ergebenden Übung des Senats, ohne damit auszuschließen, dass § 391 ZPO im Einzelfall die Zeugenvereidigung gebieten kann.

7 Es sind keine Umstände dafür erkennbar, dass sich im Falle der Aussage des Zeugen Ö. das Ermessen des Gerichts in einer Weise verdichtet hätte, dass sich jede andere Entscheidung als eine Beeidigung der Zeugenaussage als rechtswidrig erweist. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob § 391 ZPO - wie der Kläger meint - jedenfalls dann eine Vereidigung gebietet, wenn es weder für die Glaubwürdigkeit noch für die Unglaubwürdigkeit der einander widersprechenden Zeugen eindeutige Anhaltspunkte gibt; denn die eingehende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs (S. 12 - 14 der Urteilsgründe) verdeutlicht, dass für ihn die Zeugin W. glaubwürdig und ihre Zeugenaussage glaubhaft war, während er die Aussage des Zeugen Ö. aus mehreren Gründen als nicht plausibel und kaum nachvollziehbar beurteilt hat. Für das Berufungsgericht bestand demnach offenbar kein Bedürfnis für eine Vereidigung des Zeugen, weil es aufgrund eindeutiger Anhaltspunkte für dessen Unglaubwürdigkeit keine Zweifel mehr hatte, die durch eine Vereidigung hätten ausgeräumt werden können oder bestätigt werden müssen. Damit bleibt das Gericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.