Beschluss vom 20.10.2015 -
BVerwG 3 B 53.15ECLI:DE:BVerwG:2015:201015B3B53.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2015 - 3 B 53.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:201015B3B53.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 53.15

  • VG Chemnitz - 15.02.2012 - AZ: VG 5 K 1046/09
  • OVG Bautzen - 08.05.2015 - AZ: OVG 1 A 238/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den auf § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII a.F. gestützten Widerruf der ihr erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Wohnstätte für Kinder und Jugendliche. Ihre Klage hatte Erfolg. Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII a.F. (nunmehr § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII) nicht erfüllt gewesen seien und daher der angegriffene Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin sei bereit und in der Lage gewesen, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden und dieser Gefährdung hätte mit Auflagen begegnet werden können.

2 Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung auf (1.) noch sind die vom Beklagten nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar (2.).

3 1. a) Der Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
bei der nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (entspricht § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung) erforderlichen Fähigkeit des Einrichtungsträgers, eine bestehende Kindeswohlgefährdung, die auf der Tätigkeit ungeeigneter Fachkräfte beruht, abzuwenden, eine träger- oder eine einrichtungsbezogene Betrachtung vorzunehmen ist.

4 Diese Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie anhand des Gesetzes ohne Weiteres beantwortet werden kann, so dass es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Wie bereits die am Gesetzeswortlaut orientierte Fragestellung verdeutlicht, hängt bei einer festgestellten Gefährdung des Kindeswohls die Entscheidung über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung davon ab, ob dessen Träger bereit und in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Beruht die Gefährdung, wie in der Frage des Beklagten vorgegeben, auf mangelnder Eignung des Fachpersonals, ist daher in den Blick zu nehmen, ob zu erwarten ist, dass der Träger seine Einrichtung mit dem erforderlichen Fachpersonal in der zur Vermeidung weiterer Gefährdungen gebotenen Eile ausstatten wird. Für diese Prognose sind die maßgeblichen Umstände umfassend heranzuziehen, also sowohl die Verhältnisse in der betroffenen Einrichtung als auch das mutmaßliche Verhalten des Einrichtungsträgers unter Berücksichtigung der ihm tatsächlich zu Gebote stehenden Möglichkeiten. Es liegt daher auf der Hand, und darauf kommt es dem Beklagten bei seiner Fragestellung offenbar an, dass durchaus in Rechnung zu stellen ist, ob dem Träger auch außerhalb der betroffenen Einrichtung Fachpersonal zur Verfügung steht, das er nötigenfalls auch kurzfristig einsetzen kann, um dem festgestellten Missstand abzuhelfen.

5 b) Auch die weitere Frage, ob
bei der nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (entspricht § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung) erforderlichen Bereitschaft des Einrichtungsträgers, eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden, zu berücksichtigen ist, dass er das Vorliegen der Kindeswohlgefährdung in Abrede stellt,
führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6 Steht die Gefährdung des Kindeswohls fest, was wiederum in der Fragestellung vorausgesetzt wird, versteht es sich von selbst, dass für die Einschätzung der Bereitschaft des Trägers, die Gefährdung abzuwenden, von Bedeutung sein kann, ob er den Missstand einräumt. Allerdings darf nicht immer schon aus dem Umstand, dass er den erhobenen Vorwürfen entgegengetreten ist, ohne Weiteres gefolgert werden, dass er die notwendigen Anstrengungen zur Mängelbeseitigung vermissen lassen werde. Es ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls und einer generellen Beantwortung nicht zugänglich, ob und inwieweit solches Verteidigungsvorbringen auf fehlende Einsichtsfähigkeit und eine daraus resultierende mangelnde Bereitschaft schließen lässt, den Beanstandungen Rechnung zu tragen.

7 2. Die gerügten Verfahrensmängel rechtfertigen ebenso wenig die Zulassung der Revision.

8 a) Der Beklagte rügt eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 VwGO, soweit das Berufungsgericht angenommen habe, dass die Klägerin als Unternehmen der Gesundheitsbranche mit fast 300 Beschäftigten in der Lage gewesen wäre, in einem angemessenen Zeitraum die zur Abwendung der - dahingestellt gebliebenen - Kindeswohlgefährdung erforderlichen personellen Veränderungen durchzuführen; die Befähigung der Klägerin zum notwendigen Austausch von insgesamt zehn Fachkräften finde weder eine Stütze in den Feststellungen des Urteils noch in den in Bezug genommenen Schriftsätzen oder den Behördenakten.

9 Die Rüge ist nicht berechtigt. Wie das Berufungsgericht schon in seinem den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten ablehnenden Beschluss vom 20. Juli 2015 dargelegt hat, hatte die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 29. September 2011 einschließlich der beigefügten Anlagen (Bl. 676 ff. und 782 ff. der Gerichtsakte) umfangreich zur Zahl ihrer Mitarbeiter und zu den von ihr betriebenen Pflegeeinrichtungen vorgetragen. Dass der Beklagte diese Angaben gegenüber dem Verwaltungsgericht oder später dem Oberverwaltungsgericht infrage gestellt hätte, macht er mit seiner Beschwerde nicht geltend; sie werden in dem genannten Beschluss auch als unbestritten bezeichnet. Weiterhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 (Bl. 1795 ff. der Gerichtsakte) im Einzelnen vorgetragen, dass sie selbst im Falle des vom Beklagten als notwendig angesehenen Austausches von Mitarbeitern die Einrichtung nicht hätte schließen müssen, weil sie vergleichbar qualifiziertes Personal aus einer benachbarten Einrichtung hätte umsetzen können. Auch dies hat der Beklagte nicht infrage gestellt, so dass die Schlussfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts durchaus eine nachvollziehbare Stütze im Vorbringen der Beteiligten finden. Ein Mangel der richterlichen Überzeugungsbildung ist insoweit nicht erkennbar.

10 b) Der hilfsweise erhobene Einwand des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe mit der Verwertung der in dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juli 2014 enthaltenen Behauptungen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte räumt ein, dass ihm dieser am 4. Juli 2014 bei Gericht eingegangene Schriftsatz bereits am 2. Juli 2014 von Anwalt zu Anwalt zugestellt worden ist. Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2014 blieb ihm daher hinreichend Zeit, den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis zu nehmen. Zumindest hätte er aber eine Erklärungsfrist beantragen müssen, falls er zeitlich nicht in der Lage gewesen wäre, sich in der Sache zu dem neuen Vorbringen zu äußern. Anders als er mit seiner Beschwerde geltend macht, konnte er auch keineswegs darauf vertrauen, dass das Gericht dem Vorbringen der Klägerin keine Bedeutung beimessen würde. Deshalb ist auch seine sinngemäß erhobene weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen, nicht begründet. Weshalb der Beklagte - wie er meint - davon ausgehen durfte, dass es aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts auf die in dem Schriftsatz enthaltenen Ausführungen nicht ankomme, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Weder der Umstand, dass das Berufungsgericht den Beteiligten mit Verfügung vom 6. Mai 2014 mitgeteilt hat, dass neben den bereits beschlossenen Zeugenvernehmungen "eine weitere Zeugenvernehmung nach dem Ergebnis der Vorberatung und dem Stand der derzeit vorliegenden Ermittlungen vorläufig nicht beabsichtigt" sei (Bl. 1731 der Gerichtsakte) noch die im Termin am 7. Juli 2014 abgegebene Erklärung des Gerichts (Sitzungsniederschrift S. 18 - Bl. 1831 der Gerichtsakte), dass aus seiner Sicht kein weiterer Aufklärungsbedarf bestehe, rechtfertigten eine solche Schlussfolgerung des Beklagten. Hinzu kommt, dass dem Beklagten mit Beschluss vom 6. Mai 2014 aufgegeben worden war, binnen vier Wochen weiter zu seiner Behauptung vorzutragen, mehr als 50 % der Mitarbeiter in der Einrichtung der Klägerin hätte die Tätigkeit untersagt werden müssen, er dazu nach gewährter Fristverlängerung erst mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 Stellung genommen hat und es sich bei dem Schriftsatz der Klägerin vom 2. Juli 2014 um die keineswegs unsubstantiierte Gegenerklärung zu dem Schriftsatz des Beklagten und dem darin enthaltenen neuen Tatsachenvortrag handelte. Angesichts dieses Verfahrensablaufs ist der Einwand des Beklagten, das Gericht habe ihm einen Hinweis erteilen müssen, falls es der Gegenerklärung der Klägerin Erheblichkeit habe beimessen wollen, geradezu erstaunlich.

11 c) Schließlich ist auch die in diesem Zusammenhang erhobene Sachaufklärungsrüge des Beklagten nicht begründet. Da der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 2. Juli 2014, wonach sie gegebenenfalls zu einem Austausch der Mitarbeiter in dem vom Beklagten für nötig befundenen Umfang in der Lage gewesen wäre, angesichts der großen Zahl ihrer Bediensteten und deren Tätigkeitsfelder plausibel war und der Beklagte die Behauptungen der Klägerin weder infrage gestellt noch um eine Erklärungsfrist nachgesucht hatte, mussten sich dem Gericht weitere Ermittlungen in dieser Richtung nicht aufdrängen; daher kann eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO nicht festgestellt werden.

12 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.