Beschluss vom 20.10.2011 -
BVerwG 8 B 40.11ECLI:DE:BVerwG:2011:201011B8B40.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2011 - 8 B 40.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:201011B8B40.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 40.11

  • VG Berlin - 16.12.2010 - AZ: VG 29 A 268.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. Dezember 2010 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG analog anzuwenden ist, wenn einem Unternehmensträger nicht ein Unternehmen, sondern ein einzelner Vermögensgegenstand entzogen worden ist, dieser dem Unternehmensträger aber deshalb nicht zurückgegeben werden kann, weil er zwischenzeitlich untergegangen ist und mangels Quorum auch nicht wiederbelebt werden konnte.

2 Das Verwaltungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Firma A. AG im Jahr 1935 dadurch im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG geschädigt wurde, dass sie das hier streitbefangene Grundstück an Dritte verkauft hat. Die Firma A. AG könnte daher, wenn sie noch bestünde, Rückgabe des Grundstücks oder Herausgabe des Veräußerungserlöses nach den allgemeinen Vorschriften verlangen. Da die Firma A. AG jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahre 1982 erloschen ist, kann sie diese Ansprüche nur geltend machen, wenn sie zuvor nach Maßgabe des § 6 Abs. 1a VermG wiederbelebt wurde; dass diese Vorschrift auf Ansprüche eines Unternehmens(trägers) auf Singularrestitution entsprechend anzuwenden ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 19. September 2002 - BVerwG 7 C 18.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 51). Der vorliegende Fall bietet Anlass zu der Prüfung, ob und in welchem Sinne diese Rechtsprechung fortzuentwickeln ist, wenn das Quorum nicht erreicht wurde. Dies betrifft die - ggf. ebenfalls analoge - Anwendbarkeit von § 6 Abs. 6a Satz 3 Alt. 3 VermG sowie in diesem Zusammenhang auch die Frage, wer die hiernach „Berechtigten“ sind, namentlich ob hierzu auch solche früheren Anteilseigner zählen, die ihrerseits aufgrund einer schädigenden Maßnahme aus dem Unternehmen(sträger) verdrängt worden waren.

3 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 23.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.