Beschluss vom 20.10.2004 -
BVerwG 3 B 45.04ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B3B45.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 - 3 B 45.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B3B45.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 45.04

  • VG Greifswald - 15.01.2004 - AZ: VG 6 A 3568/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 15. Januar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das angestrebte Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob eine entschädigungslose Enteignung von in Erbpacht stehenden Grundstücken im Rahmen der Bodenreform, die im Zusammenhang mit § 2 des Gesetzes über die Aufhebung von Sonderrechten an Gemeindevermögen des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 29. April 1948 (GBl M.-V. S. 77) - in der Auslegung durch das Verwaltungsgericht - zum Eigentumserwerb der Belegenheitsgemeinde geführt hat, soweit die Grundstücke nicht Bodenreformbauern zugewiesen worden sind, der Funktionsnachfolgerin dieser Gemeinde einen Restitutionsanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VZOG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV gibt oder ob diesem Rückgabeanspruch der Ausschlussgrund der rechtsstaatswidrigen Vermögensentziehung entgegensteht.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 40.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.