Beschluss vom 20.10.2004 -
BVerwG 1 B 28.04ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B1B28.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.10.2004 - 1 B 28.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:201004B1B28.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 28.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.11.2003 - AZ: OVG 15 A 1619/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die behauptete Gehörsverletzung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wirft Fragen auf, die darauf gerichtet sind, wann eine - asylrechtlich erhebliche - exponierte politische Betätigung in einer PKK-beeinflussten kurdischen Exilorganisation anzunehmen ist. Diese Fragen zielen nicht auf Rechtsfragen, sondern betreffen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der politischen Verhältnisse in der Türkei. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung und im Übrigen ausschließlich mit tatsächlichem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende bzw. unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Beschwerde beanstandet in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht sei bei der Beurteilung der exilpolitischen Betätigung des Klägers von der Rechtsprechung des eigenen Gerichts und auch eines anderen Oberverwaltungsgerichts abgewichen. Soweit die Beschwerde damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache betonen will, kann sie schon aus den oben genannten Gründen keinen Erfolg haben. Soweit darin unausgesprochen eine Divergenzrüge zu sehen sein sollte, fehlt es schon an der Geltendmachung einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte.
Schließlich ist auch die Gehörsrüge nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde bemängelt sinngemäß, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Klägers zu dessen Mitwirkung bei Seminaren und öffentlichen Veranstaltungen nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht hinreichend in Erwägung gezogen. Dieser pauschal erhobene Vorwurf trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen im Tatbestand seiner Entscheidung wiedergegeben (UA S. 7) und sich auch im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung mit den einzelnen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers auseinander gesetzt (UA S. 15 ff.). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass der Kläger schriftsätzlich vorgetragen habe, er habe zahlreiche Seminare und öffentliche Veranstaltungen geleitet. Tatsächlich hat der Kläger in dem fraglichen Schriftsatz vom 29. September 2003 ausgeführt, es hätten etwa zehn Seminare bzw. Veranstaltungen unter seiner "Leitung bzw. maßgeblichen Mitwirkung" stattgefunden. Es trifft ferner nicht zu, dass das Berufungsgericht diese Aktivitäten als "bloßes Mitläufertum" qualifiziert hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass sich der Kläger im Rahmen des Kurdistan-Solidaritätszentrums "über das Maß bloßer Mitläuferschaft im Verein hinaus engagiert" haben mag (UA S. 16 f.). Er mag im Verein "eine größere Rolle" spielen oder gespielt haben. Daraus könne man aber nicht ableiten, dass er dadurch maßgeblichen Einfluss auf die in Deutschland lebenden Türken oder gar unmittelbar auf die türkische Innenpolitik gewonnen hätte (UA S. 17).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).