Beschluss vom 20.09.2013 -
BVerwG 3 B 54.13ECLI:DE:BVerwG:2013:200913B3B54.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.09.2013 - 3 B 54.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:200913B3B54.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 54.13

  • VG Meiningen - - AZ: VG 8 K 867/11 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Juni 2013 - BVerwG 3 B 85.12 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Kläger zeigt nicht auf, dass der Senat im Beschluss vom 28. Juni 2013, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

2 Es trifft nicht zu, dass der Senat Vortrag übergangen hat. Das gilt zunächst für die Ansicht, die Zahlung der Leibrente habe nicht nach dem Fürstenenteignungsgesetz eingestellt werden dürfen, weil dieses Gesetz nicht anwendbar gewesen sei. Mit Blick hierauf hat der Senat auf Seite 3 f. des Beschwerdebeschlusses ausgeführt, dass es für die Bejahung einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage - Enteignung im weiten Sinne verstanden - nicht darauf ankommt, ob die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet wurden, was den Fall einschließt, dass sie nicht anwendbar waren.

3 Der Begriff der „besatzungshoheitlichen Grundlage“, der in § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes (VermG) verwendet wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit langem geklärt, unter anderem bereits in dem auf Seite 3 des Beschwerdebeschlusses zitierten Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - (m.w.N.). Dieser Begriff wird in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zur Beschreibung der von Rehabilitierung (wie von Restitution) ausgeschlossenen Fallgruppen in Bezug genommen.

4 In den im Beschluss vom 28. Juni 2013 zitierten Entscheidungen ebenfalls geklärt sind die Voraussetzungen für die Annahme einer Zurechnung von Enteignungsmaßnahmen einer deutschen Stelle an die jeweilige Besatzungsmacht. Danach kommt es nur darauf an, ob eine Maßnahme auf Wünsche oder Anregungen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückging oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprach; eines konkreten Vollzugsauftrags oder einer nachträglichen Bestätigung der betreffenden Enteignung durch die Besatzungsmacht bedarf es nicht. Angesichts der allgemein bekannten obersten Hoheitsgewalt der sowjetischen Besatzungsmacht, die ein jederzeitiges Eingreifen ermöglichte, ist die Annahme des Klägers spekulativ, die Besatzungsmacht habe sich durch Begründung eines „Delegationsverhältnisses“ zugunsten des Freistaates Thüringen ihrer Einflussnahme in einer Weise begeben, die eine Zurechnung von Enteignungen an sie ausschließt. Der vom Kläger zur Stützung dieser Ansicht immer wieder angeführte SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945 (VOBl der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg vom 15. November 1945, S. 1; abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, RWS-Dokumentation 7, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.4.3) ist offensichtlich unergiebig. In ihm werden die oberste Gewalt der Besatzungsmacht in der sowjetischen Besatzungszone und die fortbestehende Rückbindung an die Befehle der sowjetischen Militärverwaltung betont, denen die künftigen Gesetze und Verordnungen der Provinzialverwaltungen und Verwaltungen der föderalen „Länder“ nicht widersprechen dürfen. Aus der so genannten Berliner Erklärung vom 5. Juni 1945 (abrufbar unter www.documentarchiv.de) folgt nichts anderes. Soweit dort im vierten Absatz der Präambel davon die Rede ist, dass die Erklärenden „im Interesse der Vereinten Nationen handeln“, ist daraus keineswegs eine Bindung der Sowjets an die UN-Menschenrechtscharta und ein Widerspruch des Fürstenenteignungsgesetzes zu einem dadurch gebildeten Willen der Besatzungsmacht zu schließen (dazu Rn. 4 a.E. des Beschwerdebeschlusses).

5 Mit seinen weiteren Ausführungen, namentlich im Schriftsatz vom 5. September 2013, rügt der Kläger lediglich, dass der Senat dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt ist oder es für unerheblich erachtet hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird daraus nicht ersichtlich, sodass keiner Entscheidung bedarf, ob und inwieweit Ausführungen nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist noch berücksichtigt werden können (dazu Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 152a Rn. 18).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.