Beschluss vom 20.09.2007 -
BVerwG 7 B 50.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B7B50.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 7 B 50.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B7B50.07.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 50.07
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.07.2007 - AZ: OVG 3 E 699/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2007, vom 6. Juni 2007 sowie vom 31. Mai 2007 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.