Beschluss vom 20.09.2007 -
BVerwG 7 B 50.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B7B50.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 7 B 50.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B7B50.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 50.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.07.2007 - AZ: OVG 3 E 699/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2007, vom 6. Juni 2007 sowie vom 31. Mai 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.