Beschluss vom 20.09.2007 -
BVerwG 4 B 31.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B4B31.07.0

Beschluss

BVerwG 4 B 31.07

  • Bayerischer VGH München - 07.05.2007 - AZ: VGH 1 B 05.1892

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die richterliche Pflicht zu Hinweisen und zur Erörterung verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung gefällt, ist ebenso unbegründet wie der Vorwurf der mangelnden Sachverhaltsaufklärung.

3 1.1 Das Berufungsgericht musste keine weitere mündliche Verhandlung anberaumen, um Gelegenheit zur Erörterung zu geben, sondern durfte auf der Grundlage der von den Beteiligten - nach Scheitern der Vergleichsverhandlung - abgegebenen Erklärungen, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde, im Wege schriftlicher Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden. Das Urteil stellt angesichts des gerichtlichen Schreibens vom 8. März 2007 keine Überraschungsentscheidung dar.

4 Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 -; Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>). Das Berufungsgericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen erstinstanzlich erfolgreichen Beteiligten in Ansehung der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils überraschend ist (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 -).

5 Das Berufungsgericht hat nach Durchführung eines Ortstermins am 26. April 2006 und einer mündlichen Verhandlung am 29. Mai 2006 zunächst eine gütliche Einigung der Beteiligten im Wege des gerichtlichen Vergleichs gemäß § 106 Satz 2 VwGO durch Erlass des Beschlusses vom 31. Mai 2006 gefördert. Dabei kann - wie der Kläger unter Bezugnahme auf ein von ihm gefertigtes „Protokoll“ der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2006 vorträgt, ungeachtet der Frage des Beweiswertes einer solchen persönlichen Gedächtnisniederschrift - unterstellt werden, dass das Berufungsgericht durch entsprechende Hinweise zum Ausdruck gebracht haben mag, dass es - wie zuvor das Verwaltungsgericht - das streitige Gebiet als Innenbereich ansehen würde. Denn auch das Berufungsgericht sieht mögliche „Missverständnisse“: Erst nach Eingang der Verzichtserklärungen sind die Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 8. März 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „der Senat sich noch nicht abschließend zu der bauplanungsrechtlichen Einstufung des Baugrundstücks geäußert hat“.

6 Der vor Eingang des Schreibens vom 8. März 2007 erklärte Verzicht ist zwar - wie auch der Kläger anmerkt - eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung. Das Gericht ist aber nicht an den Verzicht gebunden. Ob das Gericht trotz wirksamen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheidet, steht in seinem Ermessen. Das Gericht hat dafür einzustehen, dass dann, wenn auf der Grundlage des Verzichts keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird (Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 17). Die Entscheidung, ob trotz Verzichts eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist, hängt davon ab, ob nach der Verzichtserklärung Umstände zu Tage treten, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung erforderlich machen. Erforderlich ist eine solche Erörterung in der Regel nicht, wenn die Beteiligten die Möglichkeit haben, sich auf die geänderten Umstände in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung einzustellen (Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 20).

7 Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Beteiligten nach Eingang der Verzichtserklärungen darauf hingewiesen, dass es sich bei der Frage der planungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabengrundstücks keineswegs bereits festgelegt habe. Damit wurde dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, zu den in der vorangegangenen mündlichen Verhandlung nicht erörterten Fragen, die sich aus einer Einstufung des Gebiets als Außenbereich ergeben könnten, Stellung zu nehmen. Der bereits erklärte Verzicht auf die mündliche Verhandlung hinderte den Kläger nicht daran, die mit dem Schreiben eröffnete Gelegenheit zu nutzen, nunmehr zu diesen Fragen Stellung zu nehmen. Wird die Möglichkeit, sich auf diesem Wege rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht genutzt, besteht auch kein Anhaltspunkt für das Gericht, dass entgegen dem erklärten Verzicht nunmehr eine mündliche Verhandlung erforderlich sein könnte. Eine Erklärung, warum er die Gelegenheit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht habe nutzen können, hat der Kläger nicht gegeben. Der Hinweis - zur Begründung der „Kausalität“ - er habe die aktuellen Luftbilder nicht vorgelegt, erschöpft sich in dieser Feststellung, ohne dass erläutert würde, warum er meinte, dem Berufungsgericht die Bilder nicht vorlegen zu können. Dabei musste sich dem Kläger mit Blick auf den bereits erklärten Verzicht geradezu aufdrängen, dass ihm mit dem gerichtlichen Schreiben angesichts des möglichen Missverständnisses die Gelegenheit eingeräumt werde, zu den nunmehr entscheidungserheblichen Fragen Stellung zu nehmen und damit dem Gericht zugleich einen Anhaltspunkt dafür zu geben, ob eine mündliche Verhandlung ungeachtet des Verzichts erforderlich sein könnte.

8 Entgegen der Auffassung des Klägers ist das gerichtliche Schreiben vom 8. März 2007 auch eindeutig und klar. Der Kläger konnte ohne weiteres erkennen, dass das Berufungsgericht nunmehr die Frage der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich als entscheidungserheblich erachtete. Die in dem Schreiben genannten „Missverständnisse“ beziehen sich auf den - mit der Darlegung des Klägers sich deckenden - Umstand, dass das Gericht bislang offensichtlich den Eindruck vermittelt hatte, es sähe das streitige Gebiet in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht als Innenbereich an. Mit der vom Kläger als Beleg für die mangelnde Eindeutigkeit angeführten Bezeichnung des Grundstücks als „Baugrundstück“ hat das Berufungsgericht lediglich das klägerische Grundstück und - mit der Vorsilbe „Bau-“ - die streitige Frage der Bebaubarkeit umschrieben. Ein „Missverständnis“ auf Grund des verwendeten Begriffs erscheint fernliegend, zumal sich keine andere Frage als die Frage der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich stellte. Insofern genügte der rechtliche Hinweis, dass sich das Gericht zur planungsrechtlichen Einstufung noch nicht abschließend geäußert habe, d.h. eben diese Abgrenzungsfrage entscheidungserheblich und noch offen sei. Damit gab das Berufungsgericht zugleich den vom Kläger vermissten Hinweis, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen sein könnte. Entgegen der Auffassung des Klägers war das Berufungsgericht nicht gehalten, den Beteiligten über diesen Hinweis hinaus seine Rechtsauffassung zu erläutern. Denn aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt keine allgemeine Erörterungspflicht des Gerichts, insbesondere ist das Gericht nicht verpflichtet, den Beteiligten seine Rechtsauffassung vorab zu eröffnen. Allein der Umstand, dass Fragen zu § 35 BauGB bislang nicht in einer mündlichen Verhandlung erörtert wurden, genügt nicht, um eine ermessensgeleitete Pflicht des Gerichts zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu begründen. Der Kläger hat im Wissen darum, dass das Berufungsgericht der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründung nicht folgen könnte, nicht deutlich gemacht, dass trotz des Verzichts aus seiner Sicht (nunmehr) Erörterungsbedarf bestehe.

9 1.2 Das Berufungsgericht war auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung mit nachfolgender Erörterung im Rahmen einer (weiteren) mündlichen Verhandlung verpflichtet. Das Gericht hat die örtlichen Gegebenheiten beim Ortstermin in Augenschein genommen und damit sich selbst der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatsachengrundlage vergewissert. Die in der Terminsniederschrift vom 26. April 2006 enthaltene Feststellung, „dass sich die örtlichen Verhältnisse gegenüber dem Augenschein des Verwaltungsgerichts nicht geändert haben“, bedeutet lediglich, dass zwischenzeitlich - mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung - keine Änderungen in tatsächlicher Hinsicht eingetreten sind. In welcher Hinsicht die vom Kläger geforderte „Beweisaufnahme bezüglich des Entgegenstehens des Flächennutzungsplans“ weitere Erkenntnisse hinsichtlich der Tatsachengrundlage vermitteln könnte, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar. Entscheidungserheblich sind allein die tatsächlichen Umstände. Der Sache nach könnte die „Beweisaufnahme“ wohl nur darin bestehen, die örtlichen Gegebenheiten erneut in Augenschein zu nehmen. In welcher (anderen) Form die geforderte „Beweisaufnahme“ erfolgen könnte, erläutert auch der Kläger nicht. Ob aber die (unveränderten) örtlichen Gegebenheiten die Einstufung als Innen- oder Außenbereich rechtfertigen, obliegt der freien richterlichen Überzeugungsbildung. Das gilt auch für die vom Kläger angesprochene Frage zur Aussagekraft des Flächennutzungsplans mit Blick auf die tatsächliche Entwicklung.

10 1.3 Mit dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen müssen, wiederholt der Kläger lediglich die bereits vorgetragenen Einwände. Er verkennt überdies, dass bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der Zeitpunkt, in dem das Gericht sich selbst seiner Entscheidung entäußert, dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29).

11 1.4 Soweit der Kläger dem Berufungsgericht vorwirft, es habe auf der Grundlage eines veralteten Luftbildes entschieden, das weder in Augenschein genommen worden, noch Gegenstand der Erörterung gewesen sei, wird nicht beachtet, dass das Gericht seine Einschätzung aus dem Gesamteindruck des Augenscheins sowie der vorgelegten Pläne und Bilder begründet. Das Berufungsgericht stellt gerade nicht auf ein bestimmtes, einzelnes Luftbild ab. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf aktuelle Luftbilder verweist (Anlage K 35), fehlt es im Übrigen an der Darlegung, welchen Erkenntnisgewinn die Bilder dem Gericht gegenüber dem Augenschein hätten vermitteln können.

12 1.5 Soweit der Kläger meint, mit der Bezugnahme auf sein Normenkontrollurteil zum Bebauungsplan „Wörthseeufer - Teilbereich Seeleite“ habe das Berufungsgericht gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es die jener Entscheidung zu Grunde gelegten Kriterien nicht in diesem Verfahren zur Anwendung gebracht habe, wird kein Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Amtsermittlungspflicht dargelegt. Der Kläger rügt letztlich nur, dass das angefochtene Urteil insofern widersprüchlich sei, und macht damit einen Rechtsanwendungsfehler geltend.

13 2. Die von der Beschwerde behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Es fehlt die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die auf die Reichweite der Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zielende Frage ist zwar allgemein formuliert, zielt aber ersichtlich nur auf den Einzelfall des Klägers. Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht - wie im Zusammenhang mit den erfolglosen Verfahrensrügen dargelegt - mit dem gerichtlichen Schreiben vom 8. März 2007 seiner Hinweispflicht genügt hat.

14 3. Die geltend gemachten Divergenzen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügen ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, auf welchen das vorinstanzliche Gericht die angegriffene Entscheidung gestützt hat, und dass zum anderen ein dem widersprechender, die Entscheidung tragender Rechtssatz eines der gesetzlich benannten Divergenzgerichte zu der gleichen Frage aufgezeigt wird.

15 3.1 Mit der Rüge, das Berufungsgericht weiche von dem Beschluss vom 16. Februar 1988 (BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = NVwZ-RR 1989, 6) sowie einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wird kein Rechtssatzwiderspruch aufgezeigt: Soweit er einen Rechtssatz des Berufungsgerichts zitiert, zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit dieser Rechtssatz im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts steht. Abgesehen davon, dass keine Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt werden, zielt die Begründung, das angefochtene Urteil weiche „insoweit ab, ob die tatsächlich vorhandene Straße ‚Seeleite’ nicht auch verbindenden Charakter, jedenfalls hinsichtlich der nördlich anschließenden Bebauung aufweist“, nur auf den Vorwurf, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Einschätzung gelangt ist, als der Kläger sie für richtig hält.

16 3.2 Bei der auf das - vom Berufungsgericht selbst in Bezug genommene (UA S. 6) - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20) gestützten Divergenzrüge werden zwar Rechtssätze formuliert bzw. angedeutet. Jedoch wird kein Widerspruch aufgezeigt. Der dem Berufungsgericht zugeschriebene Rechtssatz, „dass einzelne Gesichtspunkte, wie etwa die Größe einer ‚Baulücke’ nicht maßgebend sein können“ wird nicht in Bezug gesetzt zu dem Urteil vom 6. November 1968. Soweit das Berufungsgericht die Breite der unbebauten Grundstücke mit „im Mittel etwa 40 m“ angibt, bildet es entgegen dem Einwand des Klägers keinen Rechtssatz zu einer „mathematischen Größe“ einer Baulücke, sondern umschreibt lediglich die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich ergibt, ob ein Bebauungszusammenhang anzunehmen ist.

17 3.3 Soweit der Kläger eine Abweichung zum Beschluss vom 2. März 2000 (BVerwG 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198) geltend macht und behauptet, das Berufungsgericht habe den davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, „dass ein Bebauungszusammenhang, unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen grundsätzlich hinter dem Grundstück endet“, unterschlägt er, dass das Gericht im Anschluss an diese Feststellung - wie bereits die Umschreibung „grundsätzlich“ es auch nahelegt - ausdrücklich auch auf Ausnahmen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Juni 1997- BVerwG 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 = NVwZ-RR 1998, 157) abstellt. Ungeachtet der Darlegungsanforderungen kann von einem Rechtssatzwiderspruch keine Rede sein.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.