Beschluss vom 20.08.2014 -
BVerwG 9 KSt 3.14ECLI:DE:BVerwG:2014:200814B9KSt3.14.0

Leitsatz:

Wird eine Behörde in der mündlichen Verhandlung durch einen Behördenbediensteten vertreten, können die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die Reisekosten für einen weiteren sachkundigen Behördenmitarbeiter umfassen, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit einer Vielzahl von Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist (hier: erstinstanzliches Planfeststellungsverfahren).

  • Rechtsquellen
    VwGO § 151 Satz 1, § 162 Abs. 1, § 165
    ZPO § 758a

  • Bundesverwaltungsgericht - 05.05.2014 - AZ: BVerwG 9 A 7.13

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2014 - 9 KSt 3.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:200814B9KSt3.14.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 3.14

  • Bundesverwaltungsgericht - 05.05.2014 - AZ: BVerwG 9 A 7.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler
beschlossen:

  1. Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Mai 2014 teilweise geändert.
  2. Als weitere notwendige Aufwendungen werden die vom Beklagten geltend gemachten Reisekosten für Regierungsamtsrat H. in Höhe von 405,25 € anerkannt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
  3. Die Beteiligten tragen die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens zu 1/2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahrens auf 789 € festgesetzt.

Gründe

1 Der nach den §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2 Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34).

3 1. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die geltend gemachten Reisekosten von Herrn Regierungsamtsrat H. für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung vom 17. und 18. Oktober 2012. Denn der Beklagte durfte die Anwesenheit von Herrn H. zur Förderung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung auch unter der Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung für erforderlich halten. Denn es handelte sich bei dem Verfahren um ein umfangreiches erstinstanzliches Streitverfahren um die Rechtmäßigkeit eines über 1000 Seiten umfassenden Planfeststellungsbeschlusses, der eine Vielzahl von teilweise sehr komplizierten Rechts- und Tatsachenfragen umfasste. Zwar war Leitender Regierungsdirektor K. als Leiter des Dezernats Planfeststellung für die Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses verantwortlich und hatte die notwendige Kenntnis der Tatsachen- und der Rechtsprobleme. Er durfte aber für die Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses darauf vertrauen, dass Regierungsamtmann H. als Sachbearbeiter ihn in der mündlichen Verhandlung insbesondere beim Auffinden der gegebenenfalls vom Gericht in solchen Verfahren üblicherweise verlangten Einzelheiten sachgerecht unterstützen konnte. Demgegenüber musste Herr K. als verantwortlicher Prozessvertreter jederzeit seine volle Aufmerksamkeit dem Verhandlungsgeschehen widmen. Folgende Reisekosten sind anzuerkennen:
Fahrtkosten 793 km x 0,25 € 198,25 €
Parkgebühren 47,00 €
Übernachtungskosten für die Zeit vom 16. Oktober
bis zum 18. Oktober 2012 112,00 €
Tagegeld 48,00 €
405,25 €

4 2. Demgegenüber sind die Reisekosten für Herrn G. (zwei Hotelübernachtungen = 112 €, Tagegeld 48 €) nicht erstattungsfähig. Zutreffend ist im Kostenfestsetzungsbeschluss (S. 7) ausgeführt, dass die einschlägigen, wenn auch komplexen, naturschutzfachlichen Fragen von der Dezernentin bei der Höheren Landschaftsbehörde, Frau Regierungsdirektorin B., in hinreichender Weise zu beantworten waren. Die Fachkompetenz von Frau B. musste die einschlägigen naturschutzfachlichen Fragen abdecken können. Die länger andauernde Beschäftigung von Herrn G. mit dem Verfahren kann für sich genommen nicht berücksichtigt werden, nachdem Frau B. bereits seit 2005 mit der Materie befasst war und sich mit den naturschutzfachlichen Fragen in den zurückliegenden nahezu sieben Jahren eingehend auseinandersetzen konnte. Im Sinne des Kostenminimierungsgebotes ist es nicht gerechtfertigt, Kosten für zwei Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz aufzuwenden.

5 3. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Hotelübernachtungen für die Zeit vom 18. bis 19. Oktober 2014 (224 €, vier Bedienstete). Denn sie waren nicht erforderlich. Wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, war es zumutbar, nach dem Ende des letzten Sitzungstages, am 18. Oktober 2012, die Rückreise anzutreten. Die Sitzung endete um 16:22 Uhr. Auch unter Berücksichtigung der notwendigen Räumarbeiten, die bei zügiger Vorgehensweise bis etwa 16:45 Uhr abgeschlossen sein konnten, war der Antritt der Rückreise spätestens gegen 17:00 Uhr zumutbar. Bei der Dauer der Fahrt (ca. 400 km) von 3,5 - 4 Stunden war eine Ankunft in D. bis gegen 21:00 Uhr zu erwarten. Das war zumutbar und hätte eine Reise zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO entsprechend; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 21 W 12/03 - NJW-RR 2003, 1654 <1655>) vermieden. Darauf, dass bei der Hotelbuchung das Ende der mündlichen Verhandlung nicht absehbar war, kommt es nicht an. Zwar ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen, weswegen es ohne Belang ist, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 a.a.O.). Jedoch gilt das nur für Aufwendungen, die unvermeidbar sind. Das Entstehen unvermeidbarer Hotelkosten bei kurzfristiger Absage hat der Beklagte jedoch nicht geltend gemacht.

6 4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.