Beschluss vom 20.08.2007 -
BVerwG 6 PB 8.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200807B6PB8.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007 - 6 PB 8.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200807B6PB8.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 8.07

  • Thüringer OVG - 22.03.2007 - AZ: OVG 5 PO 873/06

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Vormeier
beschlossen:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 ThürPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Der Beschwerdebegründung lässt sich sinngemäß allenfalls die Rechtsfrage entnehmen, ob die Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin auch dann unzumutbar ist, wenn die Dienststelle im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses über ausbildungsadäquate Stellen verfügt, deren Inhaber sich in der Freistellungsphase nach dem Blockmodell der Altersteilzeit befinden. Diese Frage ist unter den hier gegebenen und vom Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung beurteilten haushaltsrechtlichen Umständen eindeutig im Sinne des angefochtenen Beschlusses zu beantworten, sodass es ihrer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.

3 Nach der Senatsrechtsprechung ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen ausbildungsadäquaten, auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann. Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden. Ein von diesem für alle freien oder frei werdenden Stellen ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung ist als normative Regelung von der Verwaltung einzuhalten. Eine Stelle, die einer solchen Sperre unterliegt, kann dem Jugendvertreter daher nicht übertragen werden (vgl. Beschluss vom 30. Mai 2007 - BVerwG 6 PB 1.07 - juris Rn. 4 m.w.N.).

4 Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht in § 9 Abs. 1 Satz 2 des Thüringischen Haushaltsgesetzes 2005 eine Grundsatzentscheidung des Haushaltsgesetzgebers für die Nichtbesetzung freier Planstellen und Stellen erblickt. Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass auch solche Stellen nicht neu besetzt werden dürfen, deren Inhaber sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden. Andernfalls würde die Grundsatzentscheidung des Haushaltsgesetzgebers in diesem Umfang konterkariert. Zutreffend hat daher das Oberverwaltungsgericht die entsprechende Aussage im Erlass der Finanzministerin als bloße Verlautbarung dessen gewertet, was sich bereits der grundsätzlichen Festlegung des Haushaltsgesetzgebers entnehmen lässt.