Beschluss vom 20.08.2004 -
BVerwG 5 KSt 2.04ECLI:DE:BVerwG:2004:200804B5KSt2.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 5 KSt 2.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200804B5KSt2.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 2.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.02.2004 - AZ: OVG 5 S 2.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Juli 2004 (Kassenzeichen 118120081162) wird zurückgewiesen.
  2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, die gemäß § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) anzuwenden ist, zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Nach § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz wird in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe, die verworfen oder zurückgewiesen wurde, eine Festgebühr i.H.v. 25 € erhoben. Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 25. Juni 2004, in welchem dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind. Der Beschluss löst die Zahlungspflicht für die Gerichtskosten aus (§ 63 Abs. 1 GKG), und zwar ungeachtet der von dem Erinnerungsführer gegen den Beschluss erhobenen Verfassungsbeschwerde. Demgegenüber verfängt der Hinweis des Erinnerungsführers nicht, dass er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Der Senat hat mit Beschluss vom 4. Mai 2004 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt; in den Gründen dieses Beschlusses ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass auch die von ihm eingelegte Beschwerde mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 2 VwGO) als nicht statthaft zu verwerfen sein wird, soweit sie nicht zurückgenommen wird.