Beschluss vom 20.07.2009 -
BVerwG 3 B 36.09ECLI:DE:BVerwG:2009:200709B3B36.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2009 - 3 B 36.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200709B3B36.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 36.09

  • Bayerischer VGH München - 10.03.2009 - AZ: VGH 11 B 06.1051

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2009 mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Damit erledigen sich zugleich die Anträge des Klägers auf Wiedereinsetzung und auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.