Beschluss vom 20.07.2005 -
BVerwG 3 B 72.05ECLI:DE:BVerwG:2005:200705B3B72.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2005 - 3 B 72.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:200705B3B72.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 72.05

  • VG Wiesbaden - 22.03.2005 - AZ: VG 7 E 905/04 (1)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 246 742,50 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. März 2005 mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 10.08.2005 -
BVerwG 3 B 110.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100805B3B110.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2005 - 3 B 110.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100805B3B110.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 110.05

  • VG Wiesbaden - 22.03.2005 - AZ: VG 7 E 905/04 (1)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren BVerwG 3 B 72.05 fortzuführen, wird abgelehnt.
  2. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird ebenfalls abgelehnt.
  3. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Beschwerdeführer.

Die Anträge des Beschwerdeführers haben keinen Erfolg.
Der Beschwerdeführer begehrt unter Berufung auf § 152a VwGO sinngemäß die Fortführung des durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2005 abgeschlossenen Nichtzulassungsverfahrens (BVerwG 3 B 72.05 ) und in diesem Rahmen unter Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens einer anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde die Versendung der Verfahrensakten an die Vorinstanz zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung dort. Entgegen seinem Vorbringen hat er indes eine - wenn auch unzulässige - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (und diese durch Schriftsatz vom 15. Juli 2005 zurückgenommen). An dieser bereits in der gerichtlichen Verfügung vom 8. Juni 2005 und in dem genannten Beschluss zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung ist festzuhalten.
In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheids vom 22. März 2005 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden darauf hingewiesen, gegen diesen Bescheid könne "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt oder "mündliche Verhandlung" beantragt werden. Mit Schriftsatz vom 18. April 2005 hat der Beschwerdeführer geäußert, der Gerichtsbescheid sei "total unakzeptabel" und er "lege Berufung" ein. Damit hat er unmissverständlich deutlich gemacht, er wünsche keine weitere Befassung des Verwaltungsgerichts mit der Sache, sondern erstrebe eine Überprüfung durch eine höhere Gerichtsinstanz. Auf die gleichwohl mit Schreiben vom 26. April 2005 vom Verwaltungsgericht Wiesbaden an den Beschwerdeführer gerichtete Bitte, er möge mitteilen, ob er "die Zulassung der Revision oder die Durchführung der mündlichen Verhandlung" begehre, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. April 2005 geantwortet, er erstrebe die "Zulassung der Revision und dies in Kürze". Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2005 davon informiert, es sei davon auszugehen, "dass Sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Ziel der Zulassung der Revision eingelegt haben". In seinen beiden Schriftsätzen vom 19. Mai 2005 ist der Beschwerdeführer darauf nicht eingegangen. Durch Beschluss vom 27. Mai 2005 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden sodann der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2005 mitgeteilt, die von ihm "eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde" sei unzulässig. Damit hat es eindeutig zum Ausdruck gebracht, es sei in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Rechtsansicht, der Beschwerdeführer habe eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Angesichts dessen kann schlechthin nicht dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden, der Einstellungsbeschluss sei eine "überraschende Entscheidung", durch ihn werde gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Verwaltungsgericht über den von ihm angestrebten Fortgang des Verfahrens sind eindeutig; sie lassen keinen Raum für eine Auslegung, er habe in Wahrheit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht begehrt. Auf der Grundlage dieser Angaben erschöpfen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 15. Juli 2005 im Wesentlichen in dem Versuch, den den Beteiligten bekannten tatsächlichen Umständen gleichwohl eine andere Bedeutung beizumessen; sie sind indes nicht geeignet, etwas für eine Aufgabe der in der Verfügung vom 8. Juni 2005 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung beizutragen. Vor diesem Hintergrund war es nicht veranlasst, auf sie in dem Beschluss vom 20. Juli 2005 im Einzelnen einzugehen.
Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO.