Beschluss vom 20.06.2014 -
BVerwG 8 B 67.13ECLI:DE:BVerwG:2014:200614B8B67.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2014 - 8 B 67.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:200614B8B67.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.13

  • VG München - 27.09.2012 - AZ: M 15 K 10.3254
  • VGH München - 25.07.2013 - AZ: VGH 4 B 13.727

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juli 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 104 936,66 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich zu klären sein, ob auch eine rechtliche Neubewertung von in der Vergangenheit eingetretenen und beim Erlass des Zuwendungsbescheides bekannten Tatsachen Gegenstand einer auflösenden Bedingung im Sinne von Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (= § 49a Abs. 1 VwVfG) sein kann. Dagegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, er habe seinen Rückforderungsbescheid - zumindest hilfsweise - auch auf eine Rücknahme des Zuwendungsbescheides gestützt, wogegen dem Kläger kein Vertrauensschutz zur Seite stehe. Denn bislang ist nicht geklärt, ob der Zuwendungsbescheid in Ansehung der Förderung des Ausbaus des Löschwasserteiches rechtswidrig war oder ob die - nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichtes anzunehmende - Abweichung von den einschlägigen Förderrichtlinien durch besondere Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt war.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 15.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.