Beschluss vom 20.06.2012 -
BVerwG 9 B 21.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B9B21.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2012 - 9 B 21.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200612B9B21.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 21.12

  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.03.2012 - AZ: OVG 9 L 13/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2012 und 13. April 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in den Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März und 13. April 2012 hingewiesen.

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.