Beschluss vom 20.06.2011 -
BVerwG 8 B 11.11ECLI:DE:BVerwG:2011:200611B8B11.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2011 - 8 B 11.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:200611B8B11.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 11.11

  • VG Gera - 20.10.2010 - AZ: VG 2 K 384/08 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2010 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.