Beschluss vom 20.06.2006 -
BVerwG 3 B 189.05ECLI:DE:BVerwG:2006:200606B3B189.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2006 - 3 B 189.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200606B3B189.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 189.05

  • VG Berlin - 20.10.2005 - AZ: VG 27 A 4.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger, der einen Anspruch auf Erlösauskehr geltend macht, hat weder die Voraussetzungen für das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entsprechend den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

2 1. Der Kläger hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob das Gesetz zur Übernahme der Lichtspieltheater durch das Land Sachsen vom 10. Dezember 1948 (GVBl S. 630) auch zu einer Enteignung von Gebietskörperschaften geführt habe. Der Kläger verkennt jedoch bereits die Entscheidungsrelevanz dieser Frage. Das Verwaltungsgericht hatte einen Restitutionsanspruch des Klägers als Grundlage für den von ihm geltend gemachten Erlösauskehranspruch - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung - nicht deshalb verneint, weil das strittige Grundstück vor dem In-Kraft-Treten des Lichtspieltheatergesetzes an eine Gemeinde verkauft wurde. Gestützt war die Klagabweisung vielmehr darauf, dass nicht festgestellt werden könne, ob der streitige Vermögenswert bereits zum 1. Januar 1949 ganz oder überwiegend dem Betrieb eines Lichtspieltheaters gedient habe, was aber gemäß § 1 Abs. 1 des Lichtspieltheatergesetzes die Voraussetzung für einen Eigentumsübergang auf das Land Sachsen gewesen sei. Um den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gerecht zu werden, hätte der Kläger jedoch eine Rechtsfrage bezeichnen müssen, die sich dem Verwaltungsgericht gestellt hat, und näher ausführen müssen, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den gegebenen Fall hinaus zu erwarten steht. Auch zur über den vorliegenden Fall hinausweisenden Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage lässt die Beschwerdebegründung jegliche Ausführungen vermissen.

3 2. Ebenso wenig wird das Vorliegen einer Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in der gebotenen Weise dargelegt. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich insoweit auf die Aussage, dass das Verwaltungsgericht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1999 - BVerwG 3 C 2.98 und BVerwG 3 C 11.98 - (Buchholz 111 Art. 21 Nr. 32) abweiche. Sich widersprechende abstrakte Rechtssätze, die in der angefochtenen Entscheidung einerseits und in den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts andererseits aufgestellt worden sind und die zudem jeweils entscheidungstragend gewesen sein müssen, werden vom Kläger dagegen nicht herausgearbeitet. Er übersieht außerdem, dass die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit eines Vorerwerbs durch das Land Sachsen, die wesentlicher Gegenstand der von ihm zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts war, für die Abweisung seiner Klage durch das Verwaltungsgericht keine Relevanz hatte.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, bestand kein Anlass ihre, außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG); wegen des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.