Beschluss vom 20.06.2006 -
BVerwG 3 B 173.05ECLI:DE:BVerwG:2006:200606B3B173.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2006 - 3 B 173.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:200606B3B173.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 173.05

  • VG Greifswald - 05.08.2005 - AZ: VG 6 A 443/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 5. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2 Die Klägerin wendet sich gegen die Zuordnung eines Wochenendgrundstücks an die Bundesrepublik Deutschland. Sie hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob es zu den legitimen kommunalen Aufgaben gehöre und damit den für eine Zuordnung solcher Grundstücke an die Gemeinde vorauszusetzenden sozialen oder öffentlichen Bezug aufweise, wenn diese Grundstücke auf der Grundlage von Beschlüssen des Rates der Gemeinde Werktätigen und insbesondere kinderreichen Familien als Wochenendgrundstücke zur Verfügung gestellt worden seien.

3 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, dass die Überlassung von Wochenendhausgrundstücken durch Gemeinden an Private zur Nutzung zu Erholungszwecken unter Ausschluss der Allgemeinheit keine kommunale Aufgabe ist, die zur Zuordnung solcher Grundstücke an die Gemeinden führt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. April 1997 - BVerwG 3 B 129.96 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 26, vom 29. Januar 2002 - BVerwG 3 B 5.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 34 und vom 17. November 2005 - BVerwG 3 B 19.05 - jeweils m.w.N.). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, diente das strittige Grundstück als Bestandteil einer Bungalowsiedlung zu Wochenendwohn- und Erholungszwecken nur der jeweiligen Pächter unter Ausschluss der Allgemeinheit. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anerkannt, dass die Schaffung örtlicher Freizeit- und Erholungseinrichtungen zu den legitimen kommunalen Aufgaben gerechnet werden kann. Dies setzt aber einen sozialen oder öffentlichen Bezug der Einrichtung voraus. Sie darf nicht ausschließlich privatnützig sein, sondern muss in irgendeiner Weise der Allgemeinheit zur Verfügung stehen oder ihr zugute kommen (Beschluss vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 133.02 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 37 m.w.N.). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war hier die Allgemeinheit von einer Nutzung des Grundstücks jedoch gerade ausgeschlossen, es war einem Pächter zur individuellen Freizeitnutzung überlassen.

4 Soweit die Klägerin den erforderlichen sozialen Bezug aus den angespannten Wohnungsverhältnissen in der ehemaligen DDR und einer daraus nach ihrer Auffassung resultierenden Notwendigkeit herleiten will, Abhilfe durch das Zur-Verfügung-Stellen von Freizeitgrundstücken zu schaffen, liegt es auch ohne die Durchführung eines Revisionsverfahrens auf der Hand, dass dieser Gesichtspunkt die von ihr erstrebte Zuordnung solcher Grundstücke ebenfalls nicht tragen kann. Die hierfür maßgebliche Frage, ob der betreffende Vermögenswert kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, ist nach dem Maßstab von Art. 28 Abs. 2 GG zu beurteilen, nämlich anhand der Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen entsprechenden Bezug haben, unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Funktion kommunaler Aufgabenwahrnehmung zu bestimmen (Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240 <243> m.w.N.). Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass der zugrunde zu legende Maßstab einer Berücksichtigung von DDR-spezifischen tatsächlichen Gegebenheiten bei der Bestimmung des Umfangs kommunaler Aufgaben nicht entgegen steht, bleibt es doch dabei, dass bei dem hier streitigen Wochenendgrundstück eine Nutzungsmöglichkeit durch die Allgemeinheit nicht bestand. Dies führt nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Kriterien dazu, dass ein sozialer oder öffentlicher Bezug dieses Vermögenswertes nicht angenommen werden kann. Dass die Klägerin bei der Vergabe vorrangig und prägend leistende, kulturelle oder vorsorgende Aufgaben, beispielsweise solche sozialpolitischer, kultureller oder infrastruktureller Art erfüllt hätte (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 a.a.O. <244>), ist auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht ersichtlich.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG), zur Höhe des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.