Beschluss vom 20.06.2005 -
BVerwG 3 B 139.04ECLI:DE:BVerwG:2005:200605B3B139.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2005 - 3 B 139.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:200605B3B139.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 139.04

  • Niedersächsisches OVG - 25.10.2004 - AZ: OVG 11 LC 260/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 130 000 € festgesetzt.

Die Klägerin betreibt einen Rinderschlachthof. Der Beigeladene war Geschäftsführer der Firma Bio-Prävent GmbH, die von März bis Mai 2001 mit Ausnahmegenehmigung der Freien Hansestadt Bremen im Auftrag der Klägerin Hirnproben geschlachteter Rinder auf BSE (Bovine Spongiforme Enzephalopathie) untersucht hatte. Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der ihr aufgrund der Testergebnisse der Firma Bio-Prävent zunächst erteilten Tauglichkeitserklärungen für die Verwendung der getesteten Tiere.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
1. Die Beschwerde sieht einen Verfahrensfehler zunächst darin, dass das Berufungsgericht den Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang Proben gepoolt worden seien, nicht hinreichend aufgeklärt habe. Dieser Vortrag genügt schon formal nicht den an eine Aufklärungsrüge nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO zu stellenden Darlegungsanforderungen, da jede Aussage dazu fehlt, welche Beweismittel die Vorinstanz insoweit hätte heranziehen können und müssen. Er ist auch sachlich nicht berechtigt. Die Tatsache, dass im Labor des Beigeladenen in erheblichem Umfang Gehirnproben von je zwei Rindern zusammengeführt und gemeinsam untersucht wurden, ist während des gesamten Rechtstreits nicht ernsthaft bestritten worden. Unter diesen Umständen stellte die aus den Akten ersichtliche ausdrückliche Erklärung des Beigeladenen gegenüber mehreren Behörden über ein solches Vorgehen eine ausreichende Grundlage für eine entsprechende tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts dar.
2. Einen weiteren Aufklärungsmangel, verbunden mit einer Versagung des rechtlichen Gehörs, sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht die angebotenen Beweise zur Zuverlässigkeit des angewendeten Tests bei gepoolten Proben nicht erhoben hat. Auch diese Rüge geht fehl. Das Tatsachengericht ist nicht gehalten Umstände aufzuklären, auf die es - nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung - nicht ankommt. Hier hat das Berufungsgericht ausgeführt, Testergebnisse privater Labors hätten nur dann den Tauglichkeitsbescheinigungen zugrunde gelegt werden dürfen, wenn sie unter strikter Beachtung der Gebrauchsvorgaben des Herstellers ermittelt worden seien; da diese Gebrauchsvorgaben nach den Feststellungen des Gerichts nur Einzelproben zuließen, kam es auf die Frage der Zuverlässigkeit der Ergebnisse bei gepoolten Proben nicht an.
3. Ein Aufklärungsmangel liegt schließlich auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Beweis dazu erhoben hat, ob in der humanmedizinischen Diagnostik das Poolen von Proben inzwischen zur Regel geworden ist. Das Berufungsgericht hat den entsprechenden Vortrag des Beigeladenen für unerheblich erklärt, weil jedenfalls bei einem Testmittel, das sich noch in der Erprobung befand und das noch nicht endgültig zugelassen war, für die Annahme einer stillschweigenden Zulassung von Poolproben kein Raum gewesen sei. Damit ist der von dem Beigeladenen behaupteten Praxis - ihr Bestehen unterstellt - jede Aussagekraft für den hier zu beurteilenden Diagnosebereich abgesprochen worden. Gründe, die diese Argumentation widerlegen könnten, führt die Beschwerde nicht an. Angesichts des enormen Gefahrenpotentials, das die BSE-Seuche für Mensch und Tier beinhaltet, sind sie auch schlechterdings nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 47 GKG.