Beschluss vom 20.06.2005 -
BVerwG 3 AV 3.05ECLI:DE:BVerwG:2005:200605B3AV3.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2005 - 3 AV 3.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:200605B3AV3.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 AV 3.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k , Dr. D e t t e und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Antrag ist unbegründet. Ein Fall, in dem das nächsthöhere Gericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das zuständige Gericht zu bestellen hat, liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht Berlin ist weder rechtlich noch tatsächlich im vorliegenden Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert.
Die Auffassung des Klägers, durch die Ablehnung mehrerer Mitglieder des 5. Senats des Oberverwaltungsgerichts wegen Befangenheit sei dieses an einer Entscheidung über seine Begehren gehindert, geht fehl. Richtig ist allein, dass vor einer Sachentscheidung über die Ablehnungsgesuche entschieden werden muss. Dies obliegt nach § 54 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO dem Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin bleibt danach für die Entscheidung über die Ablehnungsanträge zuständig und auch die sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergebende Zuständigkeit des 5. Senats ändert sich nicht. Im Hinblick auf den letzten Halbsatz des § 45 Abs. 1 ZPO liegt die Entscheidung bei den Richtern des Senats, die von der Ablehnung nicht betroffen sind; reichen diese für eine Beschlussfassung nicht aus, so findet eine Ergänzung nach den Vorschriften des Geschäftsverteilungsplans des Gerichts statt. Nur wenn auch auf diesem Weg die Entscheidungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, weil etwa alle Richter eines Gerichts abgelehnt worden sind, ohne dass Rechtsmissbrauch vorliegt, wäre das Gericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert. Für diesen Fall bedarf es aber nicht des Rückgriffs auf § 53 Abs. 1 VwGO, da schon § 45 Abs. 3 ZPO die Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht vorschreibt. Die Auffassung des Klägers, diese Bestimmung greife schon dann ein, wenn die zunächst zur Entscheidung berufenen Richter durch das Ablehnungsgesuch an der Mitwirkung gehindert sind, verkennt die eindeutige Regelung des § 45 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO.