Beschluss vom 20.05.2014 -
BVerwG 2 B 103.13ECLI:DE:BVerwG:2014:200514B2B103.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2014 - 2 B 103.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:200514B2B103.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 103.13

  • VG Saarlouis - 23.10.2012 - AZ: VG 2 K 110/11
  • OVG Saarlouis - 27.08.2013 - AZ: OVG 1 A 59/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 786,58 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) der Klägerin ist unbegründet.

2 1. Die 1958 geborene Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im mittleren Justizdienst des Saarlandes. Nach erfolgreicher Bewerbung zum Beförderungstermin am 1. April 2009 und Absolvierung einer neunmonatigen Erprobungszeit auf einem nach der Besoldungsgruppe A 9 bewerteten Dienstposten wurde sie zum 1. April 2010 zur Justizamtsinspektorin (BesGr A 9 m.D.) befördert. Den Antrag, ihr Schadensersatz wegen verspäteter, nicht bereits zum 1. April 2007 erfolgter Beförderung zu gewähren, lehnte der Beklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Berufungsverfahren eingestellt, soweit die Klägerin ihre Berufung in Bezug auf den Beförderungstermin am 1. April 2007 zurückgenommen hat. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

3 Zwar habe es der Beklagte zum Beförderungstermin am 1. April 2008 rechtsfehlerhaft unterlassen, auf der zweiten Stufe der Auswahlentscheidung die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Klägerin sowie der mit demselben Gesamturteil wie die Klägerin („gut <12 Punkte>“) bewerteten männlichen Kollegen D. und P. umfassend inhaltlich auszuwerten. Der Beklagte habe allerdings nicht schuldhaft gehandelt, weil seine damalige Beförderungspraxis von den saarländischen Verwaltungsgerichten in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden sei und ihn deshalb die Kollegialgerichtsregel entlaste. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte ausgehend von identischen Gesamturteilen der Klägerin sowie der beiden männlichen Bewerber D. und P. diese wegen ihres deutlich höheren Dienst- und Lebensalters ausgewählt habe. Im Hinblick auf diese zulässigen Kriterien liege auch kein Verstoß gegen die Vorgabe des Landesgleichstellungsgesetzes vor, Frauen grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Eine Pflichtverletzung könne ferner nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte von einer erneuten Vergabe dieser Stelle abgesehen habe, nachdem der Beamte P. Mitte März 2008 seine Bewerbung zurückgezogen habe. Ein (teilweiser) Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei jedenfalls sachlich gerechtfertigt, da die Konkurrentenmitteilungen bereits übersandt worden seien und der Beförderungstermin 1. April 2008 unmittelbar bevorgestanden habe.

4 2. Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

5 Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, auf welchen Zeitpunkt es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ankommt. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts indes bereits im Sinne des Urteils des Oberverwaltungsgerichts geklärt. Danach kommt es für die Frage der objektiven Verletzung des aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Beamten darauf an, ob die Ablehnung des Bewerbers ursprünglich rechtswidrig war (Beschluss vom 6. Januar 2012 - BVerwG 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104, juris Rn. 14). Maßgeblich ist damit nicht der Zeitpunkt der Übertragung des Beförderungsamtes - oder wie die Klägerin meint, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung -, sondern der frühere Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. Urteil vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 53 jeweils Rn. 34). Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung nach den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung anerkannten rechtlichen Grundsätzen.

6 Überwiegend greift die Beschwerdebegründung die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts im konkreten Fall im Sinne einer Berufungsbegründung an. Dem Vorbringen der Beschwerde, dem Beklagten sei angesichts der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Schuldvorwurf zu machen, kann zu ihren Gunsten die Frage nach dem für den Verschuldensvorwurf maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entnommen werden. Auch diese Frage begründet indes nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es hinsichtlich dieses Vorwurfs nach Maßgabe des allgemeinen Verschuldensmaßstabs des Bürgerlichen Rechts auf den Stand von Rechtsprechung und Schrifttum im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt (Urteile vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45, jeweils Rn. 23 ff., vom 26. Januar 2012 a.a.O. Rn. 40 und vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 62).

7 In der Beschwerdebegründung wird ferner § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 24. April 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2010 (ABl I S. 1176), genannt, jedoch weder eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ausdrücklich formuliert noch lässt sich eine solche durch eine Auslegung des Beschwerdevorbringens zu Gunsten der Klägerin entnehmen.

8 Auch die Aussage der Beschwerdebegründung, eine Beförderung könne nicht von einer weiteren Bewährungszeit abhängig gemacht werden, wenn eine solche nicht im Gesetz geregelt sei, begründet keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn das Oberverwaltungsgericht ist dem allgemeinen Grundsatz entsprechend vom Erfordernis einer gesetzlichen Ermächtigung ausgegangen und hat insoweit auf die Vorschriften der § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SBG 1996 und § 10 Abs. 3 Nr. 3 SLVO 2006 verwiesen.

9 3. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

10 Eine die Revision eröffnende Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328). Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr; Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0, Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

11 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Mit ihren formal auf den Zulassungsgrund der Divergenz gestützten Angriffen auf das Berufungsurteil macht sie ganz überwiegend lediglich die Nichtanwendung oder falsche Anwendung höchstrichterlicher Rechtsgrundsätze im Einzelfall geltend. Dass das Oberverwaltungsgericht einen von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generell abweichenden Rechtssatz aufgestellt hätte, behauptet die Beschwerde dagegen größtenteils selbst nicht. Dies gilt im Hinblick auf die Rechtsgrundsätze, die im Urteil vom 30. Juni 2011 (- BVerwG 2 C 19.10 - BVerwGE 140, 83 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 49) sowie in den Beschlüssen vom 22. November 2012 (- BVerwG 2 VR 5.12 - BVerwGE 145, 112) und vom 20. Juni 2013 (- BVerwG 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20) zur umfassenden inhaltlichen Auswertung dienstlicher Beurteilungen aufgestellt worden sind.

12 Ein prinzipieller Auffassungsunterschied liegt schließlich auch in Bezug auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2012 (- BVerwG 2 C 6.11 - BVerwGE 145, 185) nicht vor. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung zitiert und den darin aufgestellten Rechtssatz, dass der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes bedarf, seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. Im Übrigen macht die Beschwerde wiederum lediglich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die Grundsätze dieses Urteils nicht richtig angewendet.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beschwerde nach dem 1. August 2013 eingelegt worden ist, beruht die - gegenüber der Beschwerdeinstanz niedrigere - Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 2 und Satz 1 Nr. 1 GKG n.F.