Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Eisenbahnstrecke Rostock-Berlin im Bereich Gransee. Sie begehren aktiven Lärmschutz für ihre mit einem Einkaufszentrum, einem Bürogebäude und Garagen bebauten Grundstücke, die an der Bahnstrecke liegen. Die Bahnstrecke soll u.a. mit dem Ziel ertüchtigt werden, die Höchstgeschwindigkeit für Personenzüge von 120 km/h auf 160 km/h anzuheben.


Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Eisenbahnstrecke Rostock-Berlin im Bereich Gransee. Sie begehren aktiven Lärmschutz für ihre mit einem Einkaufszentrum, einem Bürogebäude und Garagen bebauten Grundstücke, die an der Bahnstrecke liegen. Die Bahnstrecke soll u.a. mit dem Ziel ertüchtigt werden, die Höchstgeschwindigkeit für Personenzüge von 120 km/h auf 160 km/h anzuheben.


Beschluss vom 20.05.2011 -
BVerwG 7 A 6.11ECLI:DE:BVerwG:2011:200511B7A6.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2011 - 7 A 6.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:200511B7A6.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 6.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG).

Beschluss vom 15.05.2012 -
BVerwG 7 A 6.11ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B7A6.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 7 A 6.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B7A6.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 6.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.