Pressemitteilung Nr. 27/2008 vom 26.05.2008

Baustopp für Flöhaquerung im Zuge der Verlegung der B 173 bei Flöha

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat dem Eilantrag eines Naturschutzvereins gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfestellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Chemnitz für die Verlegung der B 173 (Chemnitz - Freiberg) bei Flöha teilweise stattgegeben. Mit seiner Klage macht der Verein geltend, die geplante Trassenführung verstoße gegen europäisches Naturschutzrecht, weil die vorgesehene Querung eines nach Europarecht ausgewiesenen besonderen Schutzgebiets, des FFH - Gebiets "Flöhatal", zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses Gebiets führe und eine deshalb erforderliche Abweichungsentscheidung fehle.


Das Bundesverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet, als der Planfeststellungsbeschluss den Bereich der geplanten neuen B 173 zwischen dem Knotenpunkt mit der Staatsstraße 223 (Lengefeld - Flöha) und dem östlichen Ende der Baustrecke bei Falkenau betrifft. Insoweit überwiege das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Klageverfahrens das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses. Im Klageverfahren sei eine Vielzahl zum Teil schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen zu klären, die insbesondere den Gebiets- und Artenschutz in diesem die Flöhaquerung einschließenden Bereich beträfen und deren Beantwortung sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht hinreichend verlässlich prognostizieren lasse. Unter diesen Umständen entspreche es einer angemessenen Interessenabwägung, in dem genannten Bereich die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die die Beeinträchtigung gewichtiger, auch gemeinschaftsrechtlich geschützter Gemeinwohlbelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Folge haben könnten.


Hinsichtlich der übrigen Teile des planfestgestellten Vorhabens hat das Gericht den Antrag dagegen als unbegründet abgelehnt.


BVerwG 9 VR 10.08 - Beschluss vom 20.05.2008


Beschluss vom 20.05.2008 -
BVerwG 9 VR 10.08ECLI:DE:BVerwG:2008:200508B9VR10.08.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 10.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den auf den 11. Dezember 2007 datierten Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Dezember 2007 - B 173, Verlegung Flöha - wird insoweit angeordnet, als der Planfeststellungsbeschluss den Bereich zwischen dem Knotenpunkt 3a - 3c (Knotenpunkt mit der S 223) und dem östlichen Ende der Baustrecke betrifft.
  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller, ein im Freistaat Sachsen anerkannter Naturschutzverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den auf den 11. Dezember 2007 datierten Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Dezember 2007 für die Baumaßnahme B 173, Verlegung Flöha. Er macht geltend, die geplante Trassenführung der B 173 im Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke verstoße gegen europäisches Naturschutzrecht, weil die dort vorgesehene Querung des FFH-Gebiets „Flöhatal“ entgegen der Annahme des Antragsgegners zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses FFH-Gebiets führe und eine deshalb erforderliche Abweichungsentscheidung fehle.

II

2 Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, ist begründet, soweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den genannten Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke betrifft. Insoweit überwiegt das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses.

3 Im Hauptsacheverfahren ist eine Vielzahl zum Teil schwieriger Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären, die namentlich den gemeinschaftsrechtlich veranlassten Gebiets- und Artenschutz in diesem Bereich betreffen und deren Beantwortung sich mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend prognostizieren lässt. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner es versäumt hat, in der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Antragsbegründungsfrist des § 17e Abs. 2 Satz 2 FStrG hinzuweisen, und der Antragsteller deshalb nicht gehindert wäre, im Rahmen von § 17e Abs. 5 FStrG und § 58 Abs. 2 VwGO seinen Antrag weiter ergänzend zu begründen (vgl. Beschluss vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16).

4 Unter diesen Umständen entspricht es einer angemessenen Interessenabwägung, in dem vom Streit der Beteiligten betroffenen Bereich die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, die zur Folge haben könnten, dass gewichtige, auch gemeinschaftsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden und naturschutzrechtlich gebotene Verfahrensweisen und Vorkehrungen nicht mit dem Gewicht zum Tragen kommen, das ihnen rechtlich gebührt (vgl. Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 ff.). Davon betroffen ist allerdings nur der Teil des Vorhabens, der durch die hier streitigen Fragen des im FFH-Gebiet „Flöhatal“ gebotenen Gebiets- und Artenschutzes berührt wird.

5 Hinsichtlich der übrigen Teile des planfestgestellten Vorhabens, die eine selbstständige Verkehrsbedeutung besitzen und deshalb auch Gegenstand einer rechtmäßigen Abschnittsbildung sein könnten, ist der Antrag dagegen unbegründet. Denn diese Teile hat der Antragsteller zwar in seinen uneingeschränkten Aussetzungsantrag einbezogen, dies jedoch nicht mit Ausführungen zur Antragsbegründung unterlegt.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.