Beschluss vom 20.05.2008 -
BVerwG 3 B 45.08ECLI:DE:BVerwG:2008:200508B3B45.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2008 - 3 B 45.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:200508B3B45.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 45.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.02.2008 - AZ: OVG 16 A 3241/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Liebler
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2008 mit Schriftsatz vom 14. Mai 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.