Beschluss vom 20.05.2003 -
BVerwG 6 B 31.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200503B6B31.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 6 B 31.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200503B6B31.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 31.03

  • Bayerischer VGH München - 30.01.2003 - AZ: VGH 7 B 02.1135

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
  2. Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  3. 30. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  4. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Die Beschwerde hat nicht, wie dafür erforderlich, eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).
Die Beschwerde verkennt nicht, dass die Frage, ob ein Schulweg im Sinne des Schülerbeförderungsrechts ein öffentlicher Weg im Sinne des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes sein muss, Landesrecht betrifft. Sie ist allerdings der Ansicht, die Frage, ob Schulkindern der Weg über den Friedhof zuzumuten ist, könne nicht von Bundesland zu Bundesland verschieden beurteilt werden. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich jedoch kein Satz des revisiblen Rechts entnehmen, auf den die Kläger diese Ansicht stützen könnten. Damit fehlt es an der Darlegung einer klärungsbedürftigen Frage revisiblen Rechts. Im Übrigen ist nicht zu erkennen, inwiefern die aufgeworfene Frage über den Einzelfall hinaus beantwortet werden könnte. Das angefochtene Urteil enthält keine generellen Ausführungen zur Frage, ob es Schülern zumutbar ist, auf ihrem Weg zur Schule einen Friedhof zu queren, sondern befasst sich ausschließlich und eingehend mit den vorliegenden Gegebenheiten.
Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des Schülerbeförderungsrechts an das Straßenverkehrsrecht anknüpfe, und daraus die Revisibilität des Begriffs des Schulwegs herleiten will, bleibt diese Erwägung bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Verwaltungsgerichtshof den Begriff des Schulwegs "losgelöst von den Kriterien des Straßenrechts und Straßenverkehrsrechts eigenständig nach Maßgabe der Erfordernisse des Schul- und Schulfinanzierungsrechts" definiert (Berufungsurteil S. 10). Mit ihren Ausführungen zu möglichen Konflikten auf dem Friedhof und zur Verwendung von Schulbussen wendet sich die Beschwerde gegen die Auslegung und Anwendung landesrechtlicher Vorschriften durch den Verwaltungsgerichtshof, zeigt aber keine Gründe auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2,
§ 159 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 14 Abs. 1, 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.