Beschluss vom 20.05.2003 -
BVerwG 3 B 46.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200503B3B46.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 3 B 46.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200503B3B46.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 46.03

  • VG Darmstadt - 14.11.2002 - AZ: VG 3 E 870/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van Schewick und
Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 14. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 069,82 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision kann weder nach Nr. 1 noch nach Nr. 3 des § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen werden.
1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht das Vorliegen des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage des Bundesrechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das darzulegen, muss eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund angegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung und überdies die Erwartung rechtfertigen soll, die Frage werde in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden können, sei also entscheidungserheblich (vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich darauf, ihre Rechtsauffassung darzulegen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000 und die angefochtene Entscheidung seien aus verschiedenen Gründen fehlerhaft.
2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Zwar macht die Beschwerde geltend, es liege ein Verfahrensmangel vor. Doch lässt sie jeden Hinweis vermissen, um welchen Verfahrensmangel es sich handeln soll. Schon deshalb ist dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 f. GKG.